Mit Urteil vom 12.09.2012 (Az. 14 K 48.11) hat das VG Berlin entschieden, dass ein „Hähnchen-Kebab“ aus gewachsenen Fleischstücken bestehen muss. Ein Produkt, das wie eine Bratwurst aus fein zerkleinertem Fleisch besteht und daher „schwammig im Biss“ ist, darf nicht als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnet werden.

Zum Sachverhalt:

Das Berliner Bezirksamt beanstandete ein als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnetes Produkt des Klägers, bei dem es sich um einen Mix aus Hähnchenfleisch, Kochsalz und Gewürzen handelt, der in einem Kutter gemischt und schließlich mit einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Weitere Verarbeitungsschritte seien die Erhitzung und anschließende Abkühlung der Rohlinge, die schließlich in die gewünschte Stückgröße geschnitten werden. Zum Abschluss werden die Fleischspieße tiefgekühlt und verpackt. Die Verpackung beinhaltet einen Hinweis auf die Verarbeitung, wonach das Produkt „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“ sei.

Der Kläger geht mit seiner Verwaltungsklage gegen eine lebensmittelrechtliche Beanstandung des Bezirksamts vor, dass die Bezeichnung „Hähnchen-Kebap“ für das Produkt als unzulässige Irreführung der Verbraucher erachtet. Der Kläger hält dagegen, der Begriff „Kebab“ sei eine Phantasiebezeichnung. Im Übrigen mache die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ deutlich,  dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Berliner Verwaltung kritisierte insbesondere die Abbildung „echter“ Fleischstücke auf der Produktverpackung, die die Täuschung weiter verstärke.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Ansicht des Bezirksamtes. Demnach verstehe ein nennenswerter Teil der Verbraucher den Begriff „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“.

Zu den Gründen führt das Gericht in seiner Erklärung vom 13.09.2012 kurz aus:

„Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches bestehe Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.“

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem „Kebab“-Hersteller steht binnen Monatsfrist ab Zustellung des Urteils das Rechtsmittel der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zu.