Mit Urteil vom 03.12.2010 (Az. VG 3 K 11.09) hat das VG Berlin entschieden, dass eine im Zentralen Schuldnerverzeichnis Eingetragene keine Änderung ihres Namens beanspruchen kann.

Zum Sachverhalt:

Eine „Christel“ berief sich darauf, Ihr Name sei eindeutig christlich geprägt. Dies widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin. Statt ihres bisherigen Namens beabsichtige sie, fortan einen ihrem Glauben entsprechenden Vornamen zu führen. Das zuständige Berliner Bezirksamt lehnte dieses Änderungsbegehren ab, bot der „Christel“ aber gleichzeitig an, den Wunschnamen zusätzlich führen zu dürfen. Hierauf wollte sich die Klägerin aber nicht einlassen und erhob Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, das die Klage nun abwies.

Nach Auffassung des Berliner Gerichts darf gemäß Namensänderungsgesetz der Vorname nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes geändert werden. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Im konkreten Fall sah das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

In seiner Pressemitteilung vom 17.12.2010 führt das Gericht zu den Gründen aus:

Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit dadurch beeinträchtigt sieht, dass sie ausschließlich den auf christliche Ursprünge hinweisenden Vornamen „Christel“ führen muss. Gleichwohl sei im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens höher zu gewichten, weil die Klägerin nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis Berlin beim AG Schöneberg eingetragen ist. Die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses diene sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Es müsse sichergestellt werden, dass sich jeder rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potentiellen) Geschäftspartnern vergewissern kann. Mit einer vollständigen Vornamensänderung würde aber die Identifizierbarkeit der Klägerin und damit zugleich dieser Zweck erheblich erschwert.

Kommentar:

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist vor dem OVG Berlin-Brandenburg möglich.