Vor kurzem machte ein Urteil Furore, das unter dem Stichwort Dash-Cam-Urteil erging. Es handelte sich dabei um das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, AZ: AN 4 K 13.01634. Es war einem Rechtsanwalt aus Bayern verboten worden, eine Armaturenbrettkamera zur Aufnahme des Verkehrsgeschehens zu führen. Das Gericht hat angenommen, dass das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten höher bewertet werden müsse als eine mögliche Sicherung von Beweismitteln im Falle eines Unfalls. Gegen dieses Urteil ist noch Berufung möglich, da das Verbot aufgrund eines Formfehlers aufgehoben werden musste (die verbotene Kamera war nicht exakt bezeichnet worden).

Die Frage ist nun, ob bei einer noch nicht verbotenen Nutzung der Dash-Cam-Kamera im Falle eines Unfalls die Aufnahme als Beweismittel in einem Zivilprozess wegen Schadensersatz etc. genutzt werden darf. Dazu erging vor kurzem vor dem Amtsgericht München ein sogenannter Hinweisbeschluss vom 13.08.2014. Danach sind Videoaufzeichnungen mit Hilfe der Dash-Cam in einem Prozess nicht als Beweismittel zulässig. Das Gericht lehnt die Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel ab. Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien müssten gegeneinander abgewogen werden. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstoße gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sowie gegen § 22 Satz 1 KunstUrhG und verletze den Unfallgegner in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausschluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Abschließend stellt das Gericht fest, dass anderenfalls jeder Bürger eine Kamera ohne jeden Anlass nicht nur an seinem PKW anbringen könne, sondern auch an seiner Kleidung befestigen dürfte. Jedermann würde dann permanent gefilmt und überwacht werden können, so dass das Gericht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgehoben würde.

Praxishinweis: Es handelt sich um eine der ersten bekannt gewordenen Entscheidungen eines Zivilgerichts zur Frage der Vewertbarkeit derartiger Dateien/Videos. Im Falle eines Unfalls sollte man dennoch versuchen, den Film zur Akte zu reichen. Denn ob alle diese Frage genauso beurteilen wie das AG München, bleibt abzuwarten. Ansonsten muss der Geschädigte andere Beweismittel einsetzen, wie z. B. Zeugen oder Sachverständige, wie bislang auch.

Amtsgericht München, AZ: 345 C 5551/14