In jüngster Zeit sind weitere häufig in Onlineshops und von Ebay-Anbietern verwendete Klauseln gerichtlich überprüft worden. Zum einen geht es um die Klausel „versicherter Versand“. Diese Klausel ist vom LG Hamburg durch Beschluss vom 06.11.2007 (Az. 315 O 888/07) im Handel mit privaten Endkunden für irreführend und damit wettbewerbswidrig erklärt worden. Händler müssen gem. § 474 Abs. 2 BGB bei einem Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Verlust- oder Beschädigungsrisiko tragen. Der Verbraucher könnte aber aufgrund der verwendeten Klausel zu der Ansicht gelangen, dass seine Ware nur bei der Wahl „versicherter Versand“ vor dem Verlust oder Beschädigung und dessen finanziellen Folgen geschützt sei. In Wahrheit bedeutet versicherter Versand nur, dass eine Versicherung insbesondere den Fall abdeckt, dass der eingetretene Schaden vom Versender nicht mehr getragen werden kann, z. B. weil dieser zwischenzeitlich in Insolvenz geraten ist. Fest zu halten bleibt, dass private Endkunden – anders als gewerbliche Kunden –  nicht das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware tragen müssen. Die Verwendung der Klausel ist allerdings immer dann problematisch, wenn auch private Kunden beliefert werden. Es ist daher davon abzuraten, diese Klausel weiter zu verwenden.

Als wettbewerbswidrig wird weiterhin die Klausel „unfrei versandte Ware wird nicht angenommen“ angesehen. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ist jedoch die Bitte um Frankierung der Rücksendung bei Widerruf zulässig. Dies hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 20.04.2007 (Az. 3 W 83/07) entschieden. Es ging dabei wörtlich um folgende Klausel: Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.

Zu der Frage, ob die mangelnde Angabe von Auslandversandkosten einen Wettbewerbsverstoß darstellt, liegen divergierende Gerichtsentscheidungen vor. Das Kammergericht Berlin hat zweimal entschieden, dass es sich dann um einen Bagatellverstoß handelt, wenn der Auslandsvertrieb für den Verwender erkennbar keine große Rolle spielt, vgl. Beschluss vom 13.02.2007 – Az. 5 W 37/07 u. Beschluss vom 07.09.2007 – Az. 5 W 266/07. Das OLG Hamm nimmt entgegen unabhängig von der tatsächlichen Relevanz der Auslandsversendung durch den Anbieter immer einen nicht unerheblichen Wettbewerbsverstoß an. Dabei wird nämlich insbesondere auf den Verbraucherschutzgedanken hingewiesen, vgl. Beschluss vom 28.03.2007 Az. 4 W 19/07. Um der Gefahr von Abmahnungen aus dem Wege zu gehen, sollten daher die Kosten für den Auslandsversand immer angegeben werden, soweit dieser angeboten wird oder sich zumindest schlüssig aus der Internetseite ergibt, z. B. durch die verwendete Ware.