Am 29.05.2013 hat der BGH sich mit Klauseln in AGB von Gebrauchtwagenhändlern beschäftigt, die die sogenannte Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Das Gesetz sieht vom Grundsatz her eine zweijährige Verjährungsfrist vor. In dieser Zeit können Mängel am Fahrzeug beim Verkäufer geltend gemacht werden.  Diese Frist kann in Ausnahmefällen auf ein Jahr verkürzt werden, so zum Beispiel unproblematisch, wenn auf beiden Seiten des Vertrages ein Unternehmer ist. Schwieriger wird die Verkürzung der Gewährleistungsfrist, wenn Vertragspartner ein Verbraucher ist. Auch da gibt es die Möglichkeit zur Verkürzung, allerdings nur bei Gebrauchtgütern. Diese Verkürzung kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Allerdings ist das deutsche AGB-Recht besonders verbraucherfreundlich. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist kann nur unter äußerst strengen Voraussetzungen erfolgen. Rechtsgrundlage ist § 309 Nr. 7 a und b BGB. Die vom BGH geprüfte Klausel lautet wie folgt:

„VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

………..

VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Der Gebrauchtwagenkäufer hatte Probleme mit Fahrzeug (Mängel), die teilweise auch nach Ablauf des ersten Jahres aufgetreten waren. Der Verkäufer hat sich natürlich auf die Verjährungsklausel berufen. Die Vorinstanzen gaben dem Verkäufer recht und wiesen die Klage des Käufers zurück. Der BGH sah dies anders: Das Problem war, dass die Klausel unter VI. mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr die sogenannten Schadensersatzansprüche, die in § 309 Nr. 7 a und b BGB benannt sind, nicht von der Verkürzung ausgenommen hat. Richtigerweise hätte daher die Klausel unter VII. nicht nur die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Haftungsbeschränkung ausnehmen müssen, sondern auch Schadensersatzansprüche.

 

Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs mit Gastank ist Kaufvertrag

Dann stand zwischen den Parteien noch in Streit, ob das verkaufte Fahrzeug, dass vor dem Verkauf noch mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet wurde, dem Kaufrecht unterfällt oder ob ein gemischter Vertrag vorliegt. Dies ist insoweit von Bedeutung, als nur bei Anwendbarkeit des Kaufrechts die Klauselverbote direkt anwendbar sind. Der BGH meint dazu, dass im Mittelpunkt des Vertrages die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf den Kläger stand. Der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage komme im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde.

Der BGH hat dann das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, da noch nicht geklärt ist, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien gehemmt wurde oder schon abgelaufen war, als die Klage erhoben wurde.

Praktische Konsequenz aus Käufersicht:

Gebrauchtwagenhändler wollen verständlicherweise die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies gilt naturgemäß auch für den Verkauf von Oldtimern. Voraussetzung ist dafür eine entsprechende Vereinbarung, die entweder individuell getroffen werden kann oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Das muss im Streitfall als Erstes geprüft werden. Dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam sind, wenn man die Prüfungsmaßstäbe des BGH-Urteils zugrundelegt. Außerdem muss bei der Frage der Verjährung auch immer berücksichtigt werden, ob eventuell eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien über einen bestimmten Mangel verhandeln, also entsprechender Schriftverkehr oder mündliche Verhandlungen geführt werden.

Praktische Konsequenz aus der Sicht des Gebrauchtwagen- oder Oldtimerhändlers:

Der Gebrauchtwagenhändler sollte dafür sorgen, dass die Gewährleistungsfristverkürzung wirksam vereinbart wird. Die Abläufe bei der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten durch einen Anwalt überprüft werden. Im Vordergrund steht dann natürlich auch die inhaltliche Überprüfung der AGB-Klauseln. Wenn nämlich die Vorgaben der BGH-Entscheidung nicht berücksichtigt werden, ist die gesamte Klausel hinsichtlich der Verjährungsverkürzung unwirksam mit der Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist gilt.

Praktische Konsequenz aus Sicht des Gebrauchtwagen- oder Oldtimerkäufers:

Der Käufer eines Oldtimers oder Gebrauchtwagens sollte sich bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht von vornherein davon abschrecken lassen, wenn der Händler sich auf Verjährung beruft. Es kann sein, dass die Frist noch gar nicht abgelaufen ist, obwohl es auf den ersten Blick so scheinen mag. Das sollte ebenfalls von einem Anwalt überprüft werden.

Falls Sie hierzu Fragen haben sollten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Dr. Graf gerne zur Verfügung. Diese vertritt Mandanten im Bereich des Gebrauchtwagen- bzw. Oldtimerrechts.

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