Jedem eBay- oder Onlinehändler dürfte klar sein, dass der Kauf von Produkten, die nicht über das notwendige Prüfzeichen verfügen, problematisch ist. Die Frage ist, ob man diese Produkte dennoch verkaufen darf, wenn dabei dem Verbraucher der ausdrückliche Hinweis erteilt wird, dass es sich um ein Produkt ohne das Prüfzeichen handelt und dies entsprechende Konsequenzen hat. Das LG Bochum hatte sich mit einem derartigen Fall zu befassen. Dabei ging es um den Verkauf von Kfz-Beleuchtungsartikeln bei eBay, die nicht über eine entsprechende Straßenzulassung verfügten, weil eben ein entsprechendes amtlich vorgeschriebenes Prüfzeichen fehlte. Dies wurde damit begründet, dass der entsprechende Artikel in der allgemeinen Rubrik für Autoersatzteile eingestellt wurde und damit der potentielle Kunde davon ausgehen könne, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Außerdem ist es bei diesem speziellen Fall (eBay) möglich gewesen, über den „Sofort-kaufen-Button“ die Bestellung vorzunehmen, ohne die weiteren Hinweise hinsichtlich der fehlenden Straßenzulassung zu lesen. Nach § 22a Abs. 2 StVZO dürfen Fahrzeugteile nur angeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Übrigen auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

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