In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Affiliate-System-Anbietern finden sich Klauseln, wonach eine Vergütung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Missbrauch vorliege, also sozusagen künstlich Klicks ect. erzeugt wurden. Das LG Berlin hatte über eine Klage eines Affiliates zu entscheiden, der seine Provision gegenüber dem Betreiber des Affiliate-Systems einforderte (Urteil v. 15.10.2009 – Az. 28 O 321/08).

Der Betreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass die Provisionen rechtsmissbräuchlich zustandegekommen seien und beruft sich auf die entsprechende Missbrauchsklausel. Das Gericht gab dem Betreiber Recht:

Der Kläger hat schon nicht dargelegt, in welchem Zeitraum welche provisionspflichtigen Vertragsschlüsse mit welchem Partner über seine Webseite geschlossen wurden. Auf seine entsprechende Darlegungslast wurde er bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 3.9.2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 hingewiesen. Dennoch hat er den mit Schriftsatz vom 6.1.2009 angekündigten Auskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2009 ausdrücklich zurückgenommen.

Insbesondere halte die Missbrauchsklausel in den Teilnahmebedingungen den Anforderungen des AGB-Rechts stand:

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Partners hängt nach § 5 Abs. 4 der vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon ab, dass kein Missbrauch vorliegt. Einen solchen Missbrauch durch den Kläger hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger trägt jedoch nach der Regelung in § 5 Abs. 4 der Teilnahmebedingungen die Beweislast dafür, dass kein Missbrauch des affiliate-System der Beklagten vorliegt. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer zulässig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellt. Der Kläger muss hier nur Umstände darlegen und beweisen, die zu seinem Geschäftsbereich gehören.

Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme man nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln zu demselben Ergebnis:

Auch wenn man die allgemeinen Beweislastregeln anwenden würde, nach denen die Beklagte die Beweislast für einen Missbrauch als rechtsvernichtende Einwendung hätte, wäre der Kläger seiner sog. sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Das pauschale Bestreiten des Klägers der von der Beklagten vorgetragenen Missbrauchsumstände genügt seiner Darlegungslast nicht. Es hätte ihm vielmehr im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkrete Umstände vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Der Kläger hat insofern nur Zeugenbeweis für den Umstand angeboten, dass er „sein Geschäft in der … Str. 54 in Hannover betreibt, wo mehrere Mitarbeiter an verschiedenen Rechnern ihrer Tätigkeit im Auftrag des Klägers nachgehen“. Dieses Beweisangebot ist im Hinblick auf den Streitgegenstand untauglich. Denn es geht hier ja gerade nicht um die Tätigkeit von Mitarbeitern des Klägers, sondern darum, dass über die Webseite des Klägers von Dritten Werbebanner angeklickt und dadurch Verträge  mit der … geschlossen werden. Es hätte daher dem Kläger zumindest oblegen, darzutun, wieso so viele Teilnehmer seine Webseite aufsuchten und von dort aus Telekommunikationsverträge schlossen, was angesichts seines Geschäftsfeldes – Autohandel – nicht nachvollziehbar ist. Zudem spricht offensichtlich für einen Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten durch den Kläger, dass nach der Anlage B 5 jeweils mehrere Kunden von der gleichen IP-Adresse am gleichen Tag mit kurzem Abstand Verträge schlossen. Dies spricht für die Vermutung der Beklagten, dass der Kläger durch Call-Center Verträge vermittelt und diese dann selbst über die Webseite eingegeben ließ. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, da angesichts des mangelnden Vortrags des Klägers kein Beweis zu erheben war.