Mit Urteil vom heutigen Tage hat der BGH die Deutsche Bank zu Schadensersatz i. H. v. 541.074 EUR nebst Zinsen verurteilt (XI ZR 33/10). Das Gericht hat die Verletzung von Beratungspflichten der Bank gegenüber ihrem Kunden, einem mittelständischen Unternehmen bejaht. Der Hinweis darauf, dass das Verlustrisiko bei der Anlage „theoretisch unbegrenzt“ sei, reichte nicht aus. Das Gericht geht von einem Interessenkonflikt der Bank aus. Diese hatte sich für ihre eigenen Verluste abgesichert und nicht darüber aufgeklärt, dass die Anlageform einen bewußt negativ strukturierten Marktwert besaß  – schon bei Abschluss des Geschäftes.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2011)

Kommentar: Das Urteil wird weitreichende Folgen haben. Es gibt Schätzungen, dass vergleichbare Geschäfte im Wert von mehreren hundert Millionen Euro abgeschlossen wurden. Selbst wenn im Einzelfall über den negativen Anfangswert des Vertrags aufgeklärt worden sein sollte – was äußerst unwahrscheinlich erscheint – kommt noch hinzu, dass die Bank auch eine anlegergerechte Beratung vorgenommen hat. Mit Blick auf den hochkomplizierten Hintergrund des Vertrages macht der BGH – quasi in einem obiter dictum, also nebenbei – deutlich, wie hoch die Anforderungen an eine derartige Beratungspflicht zu stellen sind.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; es wird demächst dazu ein Update geben.

Die Kanzlei Dr. Graf berät im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.