Das Amtsgericht Pforzheim hat in seinem Urteil vom 20.12.2005, Az.: 1 C 284/03 festgestellt, dass ein Merchant für Versenden einer Spam-Mail durch einen seiner Affiliates nicht haftet.

Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in den §§ 823, 1004 BGB:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht zu.

Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist als Mitstörer derjenige anzusehen, der an sich nicht den Verletzungstatbestand erfüllt, aber an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Um eine uferlose Ausdehnung der Störerhaftung auf unbeteiligte Dritte zu vermeiden, ist jedoch darüber hinaus die Verletzung einer Prüfungspflicht erforderlich, womit eine Haftung dann entfällt, wenn für den Inanspruchgenommenen im konkreten Fall der Störungszustand nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (…). Diesen Kriterien folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare Störereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder adäquat kausal an der bei dem Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt hätte, dass sie die spam-mail mithin weder in Auftrag gegeben oder das Handeln des Dritten, der diese Mail versandt hat, ausgenutzt oder unterstützt hätte. Das Zutun der Beklagten beschränkte sich nämlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grundsätzlich zulässig. Allein die Tatsache, dass diese Werbemöglichkeit von anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen Vertriebsform Beteiligten zu einem Störer im Sinne der §§ 823, 1004 BGB. Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks:

Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks: Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt werden, als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses führt nicht dazu, dass dem Linksetzer sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt. Auszugehen ist vielmehr ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon ausgehen kann, dass sich auch alle übrigen Akteure sorgfaltsmäßig verhalten. Den Urheber treffen daher nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Rechtsmäßigkeit von fremden Inhalten. Eine Haftung lässt sich nur dann begründen, wenn die inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (so ausdrücklich MüKo-Wagner, BGB, Ergänzungsband vom 28.02.2005, § 823, Rd. 534 f). Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren Nutzungsbedingungen für Webmaster wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch spam-mails beworben werden darf.

Erfreulich ist diese Entscheidung für Merchants. Überzeugt sie aber auch juristisch? Wie ist sie in die bisherige Rechtsprechung einzuordnen?

Ausgangspunkt und Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch sind die §§ 823, 1004 BGB. Offenbar handelt es sich also hier um eine Klage eines von einer spam-mail betroffenen Empfängers gegenüber dem Merchant. Diese Ausgangslage unterscheidet sich daher wesentlich von den anderen bekannten Gerichtsentscheidungen. Dort ging es nämlich um wettbewerbsrechtliche- bzw. markenrechtliche Unterlassungsansprüche. Und im Bereich des Wettbewerbs- bzw. Markenrechts gibt es die strengen Zurechnungsvorschriften der §§ 8 Abs. 2 UWG sowie 14 Abs. 7 MarkenG.

Dennoch wendet das Gericht hier die Grundsätze der Mitstörerhaftung im wettbewerbsrechtlichen Sinne auf den Fall an.

Im Ergebnis kann dem Gericht allerdings gefolgt werden. Das Urteil ist also für Merchants immer dann als Argumentationsgrundlage hilfreich, soweit sie von einem Dritten abgemahnt werden, der kein Mitbewerber ist. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine hilft es nicht weiter.