Für Online-Shop-Betreiber und eBay-Anbieter dürfte bekannt sein, dass beim entsprechenden Angebot anzugeben ist, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung (PangV). Dennoch gibt es immer wieder Einzelfragen, in welchem räumlichen Näheverhältnis der Preis und dieser Hinweis auf die Umsatzsteuer im Angebot erscheinen muss. Der BGH hat dazu festgestellt, dass es keine Verpflichtung gibt, Preis- und Umsatzsteuerhinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer den Preis räumlich eindeutig zugeordnet ist, vgl. BGH, 4.10.2007 – I ZR 22/05.

Das LG Bochum (03.07.2012 – I- 17 O 76/12 mit Verweis auf  OLG Hamm – 02.03.2010 – 4 U 208/09) hatte sich nun mit dem Fall zu befassen, dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei eBay nur unter dem Reiter „Versand- und Zahlungsmethoden“ gefunden werden konnte oder innerhalb der durch weiteres Herunterscrollen abrufbaren Geschäftsbedingungen des Anbieters. Dies ist nach Auffassung der Bochumer Richter unzulässig. Die Zuordnung des Umsatzsteuerhinweises zum Preis sei nicht augenfällig, da der Hinweis erst nach dem Klick auf einen Reiter oder nach dem Scrollen sichtbar wäre.

Praktischer Hinweis:

Onlineshopbetreibern ist daher anzuraten, den Umsatzsteuerhinweis direkt in der Nähe des Preises anzugeben, um Abmahnungen zu vermeiden.

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