OVG Magdeburg: Zwischen Gemeinden „Oberharz“ und „Oberharz am Brocken“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Markenrecht nicht anwendbar

Von |2018-12-10T11:28:33+01:0003.09.2012|Kategorien: Markenrecht|Tags: |0 Kommentare

Rechtsnorm: § 12 S. 1 Alt. 2 BGB Mit Beschluss vom 15.02.2012 (Az. 4 L 156/11) hat das OVG Magdeburg entschieden, dass zwischen den Ortsbezeichnungen „Oberharz am Brocken“ und  „Oberharz“ keine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung vorliegt und somit die Verwendung des Namens „Oberharz am Brocken“ für eine zum 1. Januar 2010 Einheitsgemeinde in Sachsen-Anhalt [...]