Unternehmer haben in der Gründungsphase, aber auch später, viele Dinge zu erledigen und zu beachten. Wichtigstes Kapital sind innovative Waren oder Dienstleistungen, welche dann häufig auch über das Internet vermarktet werden. Die Professionalität bei der Schaffung von entsprechenden Internetangeboten und Onlineshops nimmt immer weiter zu. Dabei sollte man jedoch nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz des geistigen Eigentums aus den Augen verlieren. Viele Unternehmer sind Einzelkaufleute (e.K.) oder firmieren schon seit langer Zeit unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung, welche sich von dem Namen des neuen Produkts bzw. der neuen Dienstleistung unterscheiden. Wenn das entsprechende Produkt den Domainnamen bestimmt und unter dieser Bezeichnung dann der Internetauftritt erfolgt, wähnen sich viele Unternehmer in Sicherheit. Sie gehen davon aus, dass durch die Domain bereits ein markenrechtlicher Schutz an der entsprechenden Bezeichnung begründet wurde. Dies ist leider in vielen Fällen ein Trugschluss. Nicht jeder Gebrauch einer Domain führt nämlich zur Begründung von Markenrechten. Gerade wenn die Domain für die Vermarktung eines bestimmten Produktes oder einer Dienstleistung vorgesehen ist, wird es äußerst schwierig sein, hierauf Markenrechte zu begründen. Etwas anderes gilt, wenn eine Unternehmensbezeichnung in einen Domainnamen einfließt. Der rechtliche Hintergrund besteht darin, dass Domainnamen an sich zunächst einmal nur eine Adresse darstellen und nur im Zusammenspiel mit dem Inhalt der Internetseite Markenrechte begründen können. Domainnamen können dann eine Marke kraft Verkehrsgeltung werden. Dazu ist aber ein erheblicher Bekanntheitsgrad der Produktbezeichnung bei den beteiligten Verkehrskreisen erforderlich, welcher nur selten gegeben sein wird.

Die praktische Konsequenz besteht darin, sich frühzeitig und zwar am besten vor Inverkehrbringen der Waren bzw. Bekanntmachung der Dienstleistungen um einen markenrechtlichen Schutz der Bezeichnung zu kümmern. Dabei reicht es aus, zunächst die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt für den deutschen Markenrechtsschutz oder beim Harmonisierungsamt in Alicante für den europäischen Gemeinschaftsmarkenschutz zu beantragen. Denn durch den Antrag wird die sogenannte Priorität der Markenanmeldung begründet, nach dem Motto: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Anderenfalls kann es nämlich sein, dass ein Dritter mit einer nachträglich angemeldeten Marke Anspruch auf eine Domain erhebt und diese dann freigegeben werden muss.

Die Kosten für eine Markeneintragung einer deutschen Marke betragen 300,00 EUR zzgl. Anwaltsgebühren, für eine EU-Marke 1.440,00 EUR zzgl. Anwaltsgebühren. Bei der EU-Marke erhält man derzeit Markenrechtsschutz für 27 Mitgliedsstaaten. Die Gebühren des Amtes betragen also pro Land lediglich 53,33 EUR.

Fazit: erst Markenschutz beantragen, dann Domain verwenden.