Die heutige Entscheidung des LG Düsseldorf in Sachen Apple gegen Samsung zeigt deutlich, dass auch bei technischen Produkten der Designschutz von überragender Bedeutung sein kann. Niemand kann die Idee eines Tablet-Computers patentrechtlich schützen lassen. Aber die äußere Gestaltung durchaus. Das hat Apple gereicht, um über eine einstweilige Verfügung ein Verkaufsverbot von Samsungs Tablet-Computern zu erwirken. Die äußeren Ähnlichkeiten zum geschützten Geschmacksmuster war wohl nach Ansicht der Düsseldorfer Richter zu groß. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Düsseldorf diese Frage im sich sicher anschließenden Berufungsverfahren sieht. Und evtl. später der BGH im Rahmen des sog. Hauptsacheverfahrens.

Quelle: Handelsblatt