Es gibt relativ viele Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage des Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung von Fotos beschäftigen. Hier greift die Rechtsprechung für die Bemessung des Schadensersatzes auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM)  zurück. Auf diese dort angegebenen Werte wird noch ein Aufschlag von 100 % zugesprochen, wenn der Urheber nicht benannt wird, so insbesondere das LG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung.

Für Texte hat sich eine vergleichbare Bemessungsgrundlage noch nicht herausgebildet. Viele Urheber fragen sich dann, ob sie damit nur Unterlassung der Textnutzung, aber keinen Schadensersatz verlangen können. Unterlassung ist zwar auch wichtig, aber der Urheber lebt von den Einnahmen, die er mit seinen Texten erwirtschaftet. Zum Glück besteht in der Zivilprozessordnung eine Möglichkeit, einen Schaden auch zu schätzen. Und davon machen manche Gerichte bei der Frage der Höhe des Schadensersatzes für unbefugte Textnutzung Gebrauch. Auch ein „Zuschlag“ für die Nichtbennung des Urhebers wird nach entsprechender Begründung gewährt.

Fazit: auch bei der Nutzung von Texten kann es Schadensersatz geben. Voraussetzung ist natürlich, dass der Text überhaupt urheberrechtsfähig ist. Auch dazu gibt es Rechtsprechung, deren Leitlinien ich in einem anderen Beitrag darstellen werde.