Auch für gebrauchte Gegenstände gelten die allgemeinen Gewährleistungsrechte. Diese können zwischen einem professionellen Händler und einer Privatperson nicht wirksam ausgeschlossen werden. Es ist lediglich eine Reduzierung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr möglich.

Anders sieht es allerdings aus bei einem reinen Privatverkauf. Privatpersonen können in Kaufverträgen wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Käufer keine Chance hat, einen derartigen Kaufvertrag rückgängig zu machen oder Schadensersatz zu beanspruchen. Denn durch den Gewährleistungsausschluss werden mehrere sogenannte Anspruchsgrundlagen für entsprechende Ansprüche nicht ausgeschlossen:

  1. Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
  1. Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung)
  1. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2, 263 StGB wegen Betrugs

Eine elegante Möglichkeit bietet der Rückgriff auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs. Grundlegend dazu ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013 (13.03.2013, Aktenzeichen VIII ZR 172/12). Dort ging es darum, dass ein Oldtimer mit der Klausel verkauft wurde „positive Begutachtung § 21 c StVZO (Oldtimerklausel) im Original“. Hierin sah der BGH eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer rechtfertigt. In dem dortigen Fall war es so, dass zwei Jahre nach dem Verkauf bei verschiedenen durchzuführenden Arbeiten erhebliche Durchrostungsschäden an dem verkauften Fahrzeug festgestellt wurden. Der vom Käufer eingeschaltete Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgerecht repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden sind. Der Käufer forderte den Verkäufer vergeblich unter Fristsetzung der festgestellten Mängel auf, was der Verkäufer jedoch ablehnte. Die Klage war dann gerichtet auf Zahlung der Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Oldtimers erforderlich sind, insgesamt über 30.000,00 €. Der BGH hat der Klage stattgegeben, nachdem das Berufungsgericht (OLG Hamm) die Klage noch abgewiesen hatte. Bei einer Zulassung nach § 21 c StVZO a.F. (vgl. jetzt § 23 StVZO) muss der amtliche Prüfer einen entsprechenden Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeugs feststellen. Unter anderem erfordert dies, dass die Hauptbaugruppen an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und das Fahrzeug mindestens die Zustandsnote 3 der für Oldtimer verwendeten Bewertungsstufen enthält. Das Interesse des Käufers geht nach Auffassung des BGH dahin, dass die entsprechende amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, dass mithin der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des Oldtimers veranlasst und diese zum Gegenstand des Kaufvertrages macht, kann der Käufer berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der versprochenen „Oldtimerzulassung“ nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die soeben erteilte Zulassung als Oldtimer aufgrund seines Erhaltungs- und Pflegezustands auch zu Recht erhalten hat. Aufgrund der festgestellten massiven Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern befand sich das Fahrzeug in einem restaurierungsbedürftigen Zustand (Zustandsnote 5) und war deshalb nicht fahrbereit, so dass auch die kurz vor der Übergabe erfolgte TÜV-Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen dürfen. Auch der in dem BGH-Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift bei einer vereinbarten Beschaffenheit nicht.

 Bedeutung des Urteils in der Praxis:

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Verkauf von einem Händler an eine Privatperson. Bei dem fraglichen Fahrzeug war kurz zuvor eine aktuelle Begutachtung für die H-Zulassung durchgeführt worden. In vergleichbaren Fällen kann man sich natürlich ohne Zweifel auf das Urteil des BGH berufen.

Wie ist es aber, wenn es sich um einen Verkauf zwischen zwei Privatpersonen handelt?

Das BGH-Urteil nimmt in seiner Entscheidung auf eine ältere BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1988 Bezug (VIII ZR 145/87). Dort ging es um die Abrede „TÜV neu“. In dem dortigen Fall war ebenfalls der Verkauf eines Fahrzeugs von einem Händler an eine Privatperson Gegenstand des Verfahrens. Teilweise wird daraus die Konsequenz abgeleitet, dass die BGH-Rechtsprechung zur Oldtimerzulassung nur für den Verkauf vom Händler an Privatpersonen greift, nicht aber zwischen Privatpersonen untereinander.

Aus den Urteilsgründen selbst lässt sich allerdings eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Insoweit gibt es bereits Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen, bei denen das Gericht eine vereinbarte Beschaffenheit bestätigt hat. Darüber werde ich in einem gesonderten Beitrag berichten.

Gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für H-Gutachten, die schon längere Zeit vor dem Verkauf erteilt worden waren, auf die aber trotzdem Bezug genommen wird?

Der Bundesgerichtshof lässt diese Frage offen. Er führt dazu aus:

„Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer – wie hier die Beklagte – kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des Oldtimers veranlasst und diese zum Gegenstand des Kaufvertrags macht, kann der Käufer berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der versprochenen „Oldtimerzulassung“ nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die soeben erteilte Zulassung als Oldtimer aufgrund seines Erhaltungs- und Pflegezustands auch zu Recht erhalten hat.“

Hier ergibt sich dann im Einzelfall natürlich ein entsprechender Argumentationsspielraum. Der BGH hat jedenfalls nicht ausgeführt, dass ältere H-Gutachten irrelevant wären für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung.

Im Rahmen des 5. Deutschen Oldtimerrechtstags in Wolfsburg vom 17. bis zum 19. September 2015 hat der Oldtimersachverständige Dipl.-Ing. Peter Deuschle sich intensiv und detailliert mit den verschiedenen Anforderungen an das „H-Kennzeichen“ und das „07-Wechsel-Kennzeichen“ beschäftigt. Es gab nämlich im Laufe der Zeit mehrere Gesetzesänderungen mit unterschiedlichen Anforderungskatalogen. Hier ist es dann Aufgabe des Sachverständigen, den Zustand des Fahrzeugs anhand des zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Gesetztesvorgaben zu überprüfen.