Die Redtube-Abmahnungen werden zum Bumerang. Nachdem bereits einstweilige Verfügungen ergangen sind, Ermittlungsverfahren laufen, hat das LG Köln jetzt brandaktuell die Rechtsauffassung vertreten, dass das Nutzen eines Streaming-Dienstes keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aus den Urteilsgründen:

„Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.“

Wichtig für bereits Abgemahnte dürfte auch sein, dass das Gericht ein Beweisverwertungsverbot für bereits abgemahnte Fälle angedeutet hat. Daher wird es für die Abmahnanwälte schwierig werden, die Abmahnungskosten gerichtlich durchzusetzen.

Praxishinweis: Spätestens jetzt sollten Abgemahnte sich anwaltlich beraten lassen, bevor sie in einer Redtube-Abmahnung oder einer anderen Streaming-Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben.

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Urteil im Volltext

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