Besonders kritisch ist die Abgrenzung mit Aussagen zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln:

  • Werbung mit „Entgiftung“ unzulässig, mit „Entschlackung“ wohl zulässig, vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.07.2007, 7 O 4055/07
  • Der Begriff „Beschwerden“ deutet auf Krankheit hin. Werbung damit nach § 12 I Nr. 1 LFBG unzulässig, vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 19.2.2009 – 3 U 1/07


Auch Dritte, die selbst keine Nahrungsergänzungsmittel anbieten, müssen sich mit der Problematik der unzulässigen krankheitsbezogenen Werbung für Nahrungsergänzungsmittel beschäftigen:

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.05.2009, Az. 5 U 90/06: Pflicht zur Distanzierung eines Moderators von Aussagen eines Anrufers, der krankheitsbezogene Angaben zu einem NEM macht

Die Bedeutung der Health Claims Verordnung wird in einem Urteil des LG Berlin vom 3.1.2008 – 52 O 122/07 – erläutert.

Relativ viele Entscheidungen beschäftigen sich mit Verstößen gegen Vertragsstrafen. Hintergrund: der Anbieter möchte die verbotene Aussage „retten“ und versucht diese umzuformulieren. Die Parteien streiten dann darüber, ob die neue Aussage von der Vertragsstrafe erfasst wird oder nicht:

  • OLG Brandenburg, Urteil v. 9.10.2007 – 6 U 46/07: eigene Aussagen und Zitate aus der Zeitschrift „Test“ werden gleichgesetzt. Linderung und Prävention von Krankheiten ebenso: Verstoß wurde bejaht. Was der Zeitschrift Test redaktionell erlaubt ist, darf noch lange nicht für die eigene Werbung übernommen werden.
  • LG Berlin, Urteil v. 3.1.2008 – Az. 52 O 122/07: Auch Werbung mit Angaben, die sich nicht direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken, ist gem. § 12 LFBG unzulässig. Angaben zur Verhütung von Mangelerscheinungen sind zwar zulässig. Es darf dann aber keine Bezugnahme auf eine durch das Mittel zu beseitigende Mangelerscheinung erfolgen.

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