Das Wettbewerbsrecht ist natürlich ein weites Feld, zumal über § 4 Nr. 11 UWG eine Vielzahl von Gesetzesverstößen auch wettbewerbsrechtlich sanktioniert werden. Ich will an dieser Stelle aber einen interessanten Fall irreführender Werbung nach § 5 UWG herausgreifen, der vor kurzem vom LG Hamburg zu Apps entschieden und meines Wissens noch nicht veröffentlicht wurde.

Es ging dabei um die Bewertung von Apps in einem Appstore. Dort können sowohl positive als auch negative Bewertungen abgegeben werden. Dabei werden auch Noten bzw. Sternchen vergeben. Wenn ein Unternehmen diese Bewertungen manipulieren würde, könnte es sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Z. B. indem es seine eigene App übertrieben gut bewertet und diejenige des Konkurrenten zu negativ und sich dabei nicht seine Identität preisgibt, sondern einen „Decknamen“ verwendet. Solche Fake-Bewertungen wurden schon bislang als wettbewerbswidrig eingestuft.

Das Besondere an dem jetzt entschiedenen Fall war, dass das Unternehmen, das die App angeboten hat, diese von einem anderen Unternehmen hat entwickeln lassen. Die App war also eine Auftragsarbeit (Individualsoftware). Die Softwarefirma hat dabei auch die Vermarktung der App übernommen. Die Fake-Bewertungen wurden von der beauftragten Firma vorgenommen, ohne dass der Auftraggeber, also der Anbieter der App, davon wusste.

Das LG Hamburg hat den Anbieter der App für die Fake-Bewertungen verantwortlich gehalten, selbst wenn er diese weder in Auftrag gegeben hat noch davon wusste. Ansatzpunkt ist § 8 II UWG. Die Softwarefirma wurde als „Beauftragter“ in Sinne dieser Vorschrift angesehen.

LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014 – Az. 312 O 666/11