Datenschutz bei Apps – ein oftmals unterschätzes und wenig beachtetes Thema. Es gibt Untersuchungen, wonach die Mehrzahl der angebotenen Apps die Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts nicht einhalten. Im Internet finden sich auch viele Anleitungen dazu, wie man als Nutzer von Apps sein Smartphone so einstellen kann, dass die App möglichst wenig auf dort abgespeicherte Daten zugreifen kann.

Dieser Beitrag soll die Entwickler und Anbieter von Apps sensibilisieren, das Thema Datenschutz ernst zu nehmen. Denn Verstöße gegen das Datenschutzrecht können die Datenschutzaufsichtsbehörde auf den Plan rufen. Diese kann im Einzelfall durchaus Bußgelder in fünstelliger Höhe festsetzen. Eine weitere Gefahr droht durch Abmahnungen von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern. Denn von manchen Gerichten werden die Vorschriften des Datenschutzgesetzes als sogenannte Marktverhaltensregelungen angesehen. Verstöße gegen solche Vorschriften stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.

Was ist nun bei der Programmierung und dem Angebot von Apps in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten?

Der Kunde muss vor einer datenschutzrechtlich relevante Datenerhebung und – verarbeitung die entsprechende Einwilligung erteilen. Dies wird in Nutzungsbedingungen/AGB geregelt. Diese müssen dem Nutzer vor dem Kauf bekanntgegeben werden und dieser muss sich mit diesen einverstanden erklären. Es reicht also nicht aus, wenn er diese erst bei oder nach der Installation sieht und sich damit einverstanden erklärt. Dann sind diese nämlich nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Wichtig ist natürlich auch die inhaltliche Ausgestaltung der Datenschutzerklärung. Dabei ist zu beachten, dass für eine wirksame Einwilligung genau angegeben werden muss, welche Daten beim Nutzer erhoben und welche gespeichert werden. Pauschale Einwilligungen sind unwirksam.

Die Kanzlei Dr. Graf berät in allen Fragen des Datenschutzrechts. Rechtsanwalt Dr. Graf ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

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