Eine wichtige Erleichterung für B2B-Shops ergibt sich im Bereich des Mängelgewährleistungsrechts. Dabei geht es um die Aufwand bzw. die Kosten der Mängelbeseitigung. Zum Vergleich zunächst die Rechtssituation bei B2C-Geschäften: Dazu hat der EuGH entschieden, dass der Unternehmer im Falle der Nacherfüllung dem Verbraucher auch die Kosten für den Ausbau der defekten Ware sowie die für den Einbau der neuen Ware zu erstatten hat. Dieser Rechtsauffassung hat sich der BGB im B2C-Geschäft angeschlossen.

Jetzt ein Beispiel aus dem B2B-Bereich: Das Kunstrasengranulat des Lieferanten war mangelhaft und musste gegen ordnungsgemäßes ausgetauscht werden. Der Verkäufer liefert zwar Ersatz, will aber nicht die Kosten für Entfernung des alten sowie Aufbringung des neuen Granulats zahlen. Die Frage ist nun, wie “Lieferung einer mangelfreien Sache” (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auszulegen ist. Der BGH hat dazu gesagt, dass die im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher erforderliche europarechtskonforme Auslegung insoweit keine Anwendung findet. Mit anderen Worten: die Kosten für die Mängelbeseitigung sind nicht vom Verkäufer zu tragen. Hier sind die rechtlichen Vorgaben also ebenfalls eindeutig weniger belastend als bei einem B2C-Shop.

BGH Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11