Stichwort AGB: Im Vergleich zu den strengen Vorgaben für AGB-rechtlich wirksame Klauseln gibt es für B2B-Shop-AGB Erleichterungen. Es ist allerdings nicht so, dass sämtliche Vorgaben der §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden. Es ist deutlich komplizierter. Denn – anders als bei Verbraucher-AGB – muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob die „Wertungen“ dieser Vorschriften im Verhältnis zwischen Unternehmern Anwendung finden. Man kommt hier also in den Bereich der Rechtsprechungs-Kasuistik. So wie es früher – vor Einführung des AGB-Gesetzes – auch gegenüber Verbrauchern der Fall war. Dabei ist auf die „Gebräuche und Gewohnheiten“ des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen. Oftmals kommt es zu einem Rückgriff auf die Generelklausel des § 307 BGB.

Beispiel: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen gem. § 309 Nr. 9 BGB: gegenüber Verbrauchern max. 2 Jahre. Gegenüber Unternehmern: keine festen Fristen, Einzelfallentscheidung.

Fazit: wirksame AGB für B2B-Shops, die die Schutzgrenzen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 308, 309 BGB übernehmen, sind in jedem Falle auch ggü. Unternehmern wirksam. Wenn es aber um die maximal zulässige Ausschöpfung des rechtlich Zulässigen geht, wird es anspruchsvoll. Derartige Klauseln sollten immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.