Die strengen verbraucherrechtlichen Vorgaben bei Onlineshops, die sich an Verbraucher wenden (B2C) sind bekannt und häufig Gegenstand von Abmahnungen. Richtig ist, dass Onlineshops, die sich ausschließlich an Gewerbetreibende richten, deutlich weniger Vorgaben zu beachten haben. Viele Verbraucherinformationspflichten fallen weg, wie z. B. Angaben zum Widerrufsrecht, die speziellen Vorgaben nach der Umsetzung der Verbraucherrechtslinie zur Produktbeschreibung, Lieferterminen, zum Bestellvorgang (Lieferbeschränkungen, Zahlungsmittel), Button-Lösung. Auch ist der Unternehmer freier bei der Gestaltung der AGB. Man könnte also meinen, damit gäbe es keine Streitpunkte mehr. Die Realität sieht allerdings anders aus.
Die größte Gefahr besteht darin, gar nicht erst in den Genuss der Erleichterungen zu kommen. Mit anderen Worten: der Shop wird wie ein B2C-Shop angesehen und dementsprechend behandelt. Dann kann es den Betroffenen sogar schlimmer treffen als einen „normalen“ B2C-Shop, denn letzterer wird ja zumindest versuchen sich einigermaßen rechtskonform zu verhalten. Wer sich aber in Sicherheit wiegt und meint, die besonderen verbraucherrechtlichen Vorgaben nicht einhalten zu müssen, macht natürlich schnell sehr viele Fehler.
Deutlicher Hinweis
Alles entscheidend ist also, dass der Shop rechtlich gesehen tatsächlich ein lupenreiner B2B-Shop ist. Man könnte meinen, dass dies ganz einfach zu erreichen wäre, indem man auf der Eingangsseite schreibt: „Dieser Shop richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende“. So einfach ist es allerdings nicht, man ahnt es schon. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass die Beschränkung auf Belieferung von Unternehmen auf der Seite deutlich genug hervorgehoben wird. Dazu werden konkrete Vorgaben gemacht, die einzuhalten sind.
Kontrolle
Aber allein die Angabe auf der Internetseite reicht nicht aus. Der Shopbetreiber muss auch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass nicht doch an Privatpersonen ausgeliefert wird. Bloß was sind geeignete Maßnahmen? Im Gesetz findet man dazu nichts, also geht es allein um Rechtsprechung. Diese liefert immerhin bestimmte Anhaltspunkte, Stichwort „Umsatzsteuer-ID“. Ob die Kontrollen geeignet und ausreichend sind, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wer also einen B2B-Shop eröffnen möchte, sollte sich insoweit vorab beraten lassen und absichern. Das ist im Zweifel preiswerter als eine oder mehrere Abmahnungen.
Die Kanzlei Dr. Graf berät seit Jahren Onlineshopbetreiber zu allen relevanten Rechtsfragen.
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