Der Kölner Straßenkarneval und die Behörden…

Bereits in meinen Beiträgen vom 21.10.2010 (2010/10/21/vg-koeln-glasverbot-an-karneval-dieses-jahr-rechtswidrig/) und 17.11.2010 (blog/2010/11/17/vg-koeln-verwaltungsgericht-stoppt-glasverbot-zum-karnevalsauftakt/) stellte ich aktuelle Entscheidungen in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bezüglich der Glasverbote während der „fünften Jahreszeit“ vor.

Durch Entscheidungen des OVG NRW vom 09.11.2010 (Az. 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10) sind die Beschlüsse des VG Köln vom 04.11.2010 und somit mein letzter Beitrag inzwischen überholt:

In seiner Pressemitteilung vom 09.11.2010 stellt das OVG NRW fest: (…) Demnach hat das OVG NRW für den Sessionsauftakt am 11.11.2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des VG Köln aufgehoben.

In einem Eilverfahren bestätigte das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen das Glasverbot.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus:

„Bei summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 OBG NRW gestützten zeitlich beschränkten Glasverbots in bestimmten Feierzonen des Kölner Straßenkarnevals.“

(Leitsatz des Gerichts)

Zwar wird im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Schwelle zur konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW nicht überschritten. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Nach den vom Antragsgegner umfangreich dargestellten Erfahrungen anlässlich des Straßenkarnevals in den vergangenen Jahren dürfte jedoch seine Annahme nicht zu beanstanden sein, Glasbehältnisse, die von Feiernden mitgeführt würden, führten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu Beginn der aktuellen Karnevalssession am 11. November 2010 zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als Waffen im Rahmen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Die in früheren Jahren jeweils im Straßenraum festzustellenden unüberschaubaren Mengen von ordnungswidrig entsorgten Glasflaschen und Scherben, die der Antragsgegner anschaulich als „Scherbenmeer“ bezeichnet und fotografisch dokumentiert hat, können unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Getränkeflaschen aus Glas angesehen werden. Von einem bloßen Gefahrenverdacht kann keine Rede sein. (…) Ausweislich des Erfahrungsberichts des Antragsgegners zur Umsetzung des Konzepts an den Karnevalstagen im Winter 2009/10 waren die vom Glasverbot erfassten Innenstadtbereiche insgesamt so glas- und scherbenfrei wie schon lange nicht mehr. Diese Erkenntnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die AWB Köln GmbH & Co. KG im letzten Winter nur eine geringe Reduzierung des spezifischen Abfallgewichts festgestellt hat. Der Antragsgegner hat dies plausibel dahingehend erläutert, dass die an den Kontrollstellen separat eingesammelten Glasflaschen anschließend versehentlich gemeinsam mit dem übrigen Müll verwogen und entsorgt worden sind.

Kommentar:

Vorliegend handelt es sich um unanfechtbare Beschlüsse der obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter im Eilverfahren. Das Gericht wies aber bereits in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei seinem Beschluss nur um eine vorläufige Bewertung der Gefahrenlage handele und diese nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte.

Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen ist, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Der Kölner Straßenkarneval und die Behörden…

Bereits in meinen Beiträgen vom 21.10.2010 (2010/10/21/vg-koeln-glasverbot-an-karneval-dieses-jahr-rechtswidrig/) und 17.11.2010 (blog/2010/11/17/vg-koeln-verwaltungsgericht-stoppt-glasverbot-zum-karnevalsauftakt/) stellte ich aktuelle Entscheidungen in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bezüglich der Glasverbote während der „fünften Jahreszeit“ vor.

Durch Entscheidungen des OVG NRW vom 09.11.2010 (Az. 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10) sind die Beschlüsse des VG Köln vom 04.11.2010 und somit mein letzter Beitrag inzwischen überholt:

In seiner Pressemitteilung vom 09.11.2010 stellt das OVG NRW fest: (…) Demnach hat das OVG NRW für den Sessionsauftakt am 11.11.2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des VG Köln aufgehoben.

In einem Eilverfahren bestätigte das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen das Glasverbot.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus:

„Bei summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 OBG NRW gestützten zeitlich beschränkten Glasverbots in bestimmten Feierzonen des Kölner Straßenkarnevals.“

(Leitsatz des Gerichts)

Zwar wird im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Schwelle zur konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW nicht überschritten. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Nach den vom Antragsgegner umfangreich dargestellten Erfahrungen anlässlich des Straßenkarnevals in den vergangenen Jahren dürfte jedoch seine Annahme nicht zu beanstanden sein, Glasbehältnisse, die von Feiernden mitgeführt würden, führten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu Beginn der aktuellen Karnevalssession am 11. November 2010 zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als Waffen im Rahmen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Die in früheren Jahren jeweils im Straßenraum festzustellenden unüberschaubaren Mengen von ordnungswidrig entsorgten Glasflaschen und Scherben, die der Antragsgegner anschaulich als „Scherbenmeer“ bezeichnet und fotografisch dokumentiert hat, können unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Getränkeflaschen aus Glas angesehen werden. Von einem bloßen Gefahrenverdacht kann keine Rede sein. (…) Ausweislich des Erfahrungsberichts des Antragsgegners zur Umsetzung des Konzepts an den Karnevalstagen im Winter 2009/10 waren die vom Glasverbot erfassten Innenstadtbereiche insgesamt so glas- und scherbenfrei wie schon lange nicht mehr. Diese Erkenntnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die AWB Köln GmbH & Co. KG im letzten Winter nur eine geringe Reduzierung des spezifischen Abfallgewichts festgestellt hat. Der Antragsgegner hat dies plausibel dahingehend erläutert, dass die an den Kontrollstellen separat eingesammelten Glasflaschen anschließend versehentlich gemeinsam mit dem übrigen Müll verwogen und entsorgt worden sind.

Kommentar:

Vorliegend handelt es sich um unanfechtbare Beschlüsse der obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter im Eilverfahren. Das Gericht wies aber bereits in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei seinem Beschluss nur um eine vorläufige Bewertung der Gefahrenlage handele und diese nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte.

Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen ist, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Der Kölner Straßenkarneval und die Behörden…

Bereits in meinen Beiträgen vom 21.10.2010 (2010/10/21/vg-koeln-glasverbot-an-karneval-dieses-jahr-rechtswidrig/) und 17.11.2010 (blog/2010/11/17/vg-koeln-verwaltungsgericht-stoppt-glasverbot-zum-karnevalsauftakt/) stellte ich aktuelle Entscheidungen in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bezüglich der Glasverbote während der „fünften Jahreszeit“ vor.

Durch Entscheidungen des OVG NRW vom 09.11.2010 (Az. 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10) sind die Beschlüsse des VG Köln vom 04.11.2010 und somit mein letzter Beitrag inzwischen überholt:

In seiner Pressemitteilung vom 09.11.2010 stellt das OVG NRW fest: (…) Demnach hat das OVG NRW für den Sessionsauftakt am 11.11.2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des VG Köln aufgehoben.

In einem Eilverfahren bestätigte das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen das Glasverbot.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus:

„Bei summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 OBG NRW gestützten zeitlich beschränkten Glasverbots in bestimmten Feierzonen des Kölner Straßenkarnevals.“

(Leitsatz des Gerichts)

Zwar wird im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Schwelle zur konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW nicht überschritten. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Nach den vom Antragsgegner umfangreich dargestellten Erfahrungen anlässlich des Straßenkarnevals in den vergangenen Jahren dürfte jedoch seine Annahme nicht zu beanstanden sein, Glasbehältnisse, die von Feiernden mitgeführt würden, führten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu Beginn der aktuellen Karnevalssession am 11. November 2010 zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als Waffen im Rahmen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Die in früheren Jahren jeweils im Straßenraum festzustellenden unüberschaubaren Mengen von ordnungswidrig entsorgten Glasflaschen und Scherben, die der Antragsgegner anschaulich als „Scherbenmeer“ bezeichnet und fotografisch dokumentiert hat, können unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Getränkeflaschen aus Glas angesehen werden. Von einem bloßen Gefahrenverdacht kann keine Rede sein. (…) Ausweislich des Erfahrungsberichts des Antragsgegners zur Umsetzung des Konzepts an den Karnevalstagen im Winter 2009/10 waren die vom Glasverbot erfassten Innenstadtbereiche insgesamt so glas- und scherbenfrei wie schon lange nicht mehr. Diese Erkenntnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die AWB Köln GmbH & Co. KG im letzten Winter nur eine geringe Reduzierung des spezifischen Abfallgewichts festgestellt hat. Der Antragsgegner hat dies plausibel dahingehend erläutert, dass die an den Kontrollstellen separat eingesammelten Glasflaschen anschließend versehentlich gemeinsam mit dem übrigen Müll verwogen und entsorgt worden sind.

Kommentar:

Vorliegend handelt es sich um unanfechtbare Beschlüsse der obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter im Eilverfahren. Das Gericht wies aber bereits in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei seinem Beschluss nur um eine vorläufige Bewertung der Gefahrenlage handele und diese nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte.

Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen ist, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Der Kölner Straßenkarneval und die Behörden…

Bereits in meinen Beiträgen vom 21.10.2010 (2010/10/21/vg-koeln-glasverbot-an-karneval-dieses-jahr-rechtswidrig/) und 17.11.2010 (blog/2010/11/17/vg-koeln-verwaltungsgericht-stoppt-glasverbot-zum-karnevalsauftakt/) stellte ich aktuelle Entscheidungen in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bezüglich der Glasverbote während der „fünften Jahreszeit“ vor.

Durch Entscheidungen des OVG NRW vom 09.11.2010 (Az. 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10) sind die Beschlüsse des VG Köln vom 04.11.2010 und somit mein letzter Beitrag inzwischen überholt:

In seiner Pressemitteilung vom 09.11.2010 stellt das OVG NRW fest: (…) Demnach hat das OVG NRW für den Sessionsauftakt am 11.11.2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des VG Köln aufgehoben.

In einem Eilverfahren bestätigte das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen das Glasverbot.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus:

„Bei summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 OBG NRW gestützten zeitlich beschränkten Glasverbots in bestimmten Feierzonen des Kölner Straßenkarnevals.“

(Leitsatz des Gerichts)

Zwar wird im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Schwelle zur konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW nicht überschritten. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Nach den vom Antragsgegner umfangreich dargestellten Erfahrungen anlässlich des Straßenkarnevals in den vergangenen Jahren dürfte jedoch seine Annahme nicht zu beanstanden sein, Glasbehältnisse, die von Feiernden mitgeführt würden, führten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu Beginn der aktuellen Karnevalssession am 11. November 2010 zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als Waffen im Rahmen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Die in früheren Jahren jeweils im Straßenraum festzustellenden unüberschaubaren Mengen von ordnungswidrig entsorgten Glasflaschen und Scherben, die der Antragsgegner anschaulich als „Scherbenmeer“ bezeichnet und fotografisch dokumentiert hat, können unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Getränkeflaschen aus Glas angesehen werden. Von einem bloßen Gefahrenverdacht kann keine Rede sein. (…) Ausweislich des Erfahrungsberichts des Antragsgegners zur Umsetzung des Konzepts an den Karnevalstagen im Winter 2009/10 waren die vom Glasverbot erfassten Innenstadtbereiche insgesamt so glas- und scherbenfrei wie schon lange nicht mehr. Diese Erkenntnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die AWB Köln GmbH & Co. KG im letzten Winter nur eine geringe Reduzierung des spezifischen Abfallgewichts festgestellt hat. Der Antragsgegner hat dies plausibel dahingehend erläutert, dass die an den Kontrollstellen separat eingesammelten Glasflaschen anschließend versehentlich gemeinsam mit dem übrigen Müll verwogen und entsorgt worden sind.

Kommentar:

Vorliegend handelt es sich um unanfechtbare Beschlüsse der obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter im Eilverfahren. Das Gericht wies aber bereits in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei seinem Beschluss nur um eine vorläufige Bewertung der Gefahrenlage handele und diese nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte.

Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen ist, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.