Rechtsnormen: NRW-AusführungsG zum GlüStV

 

Mit aktuellem Urteil vom 08.12.2011 (Az. 4 A 1965/07) hat das OVG Münster entschieden, dass in Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden dürfen. Eine derartige Praxis von Spielhallenbetreibern sei stets unzulässig und daher von den zuständigen Ordnungsbehörden zu untersagen.

Zum Sachverhalt:

Gemäß dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist es nicht gestattet, Annahmestellen für Sportwetten in Spielhallen einzurichten. Gegen diese Regelung ging nun der Betreiber einer Essener Spielhalle vor. Der Kläger betrachtet dieses Verbot als europarechtswidrig, insbesondere stelle die konsequente Umsetzung dieses Landesgesetzes einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.

Das OVG Münster bestätigt mit seiner Entscheidung nun die Ansicht des Klägers zwar dahingehend, dass das staatliche Glücksspielmonopol hinsichtlich Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletze. Jedoch könnten sich private Wettanbieter, die ihr Geschäft in Spielhallen betreiben wollen, nicht auf diesen Rechtsverstoß berufen, da ein Sportwetten-Angebot in Spielhallen entsprechend dem NRW-AusführungsG zum GlüStV grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sei. Die Ordnungsbehörden seien demgegenüber zwingend gebunden, den Betreib eines solchen „Wettbüros“ zu untersagen.

Zum nordrhein-westfälischen Verbot zählt auch die Errichtung sogenannter „online-Terminals“, mit denen Kunden eigenständig Wetten im Wege einer Selbstbedienung platzieren können.

Das Gericht erkennt keinen Verstoß gegen deutsches Verfassungsrecht und/oder Europarecht.

Die Regelung sei bewusst geschaffen worden, um zu verhindern, dass „die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde“ (aus Pressemitteilung des OVG Münster vom 09.12.2011).

Kommentar:

Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die einzige Möglichkeit des Klägers, diese Entscheidung von der Bundesgerichtsbarkeit noch überprüfen lassen zu können, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG in Leipzig.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte zuletzt der VGH Mannheim entschieden, dass aktuell nicht (mehr) davon ausgegangen werden könne, dass das im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei. Infolge dieser Rechtsunsicherheit setzte der VGH eine Untersagungsverfügung aus, wodurch der klagende Wettbürobetreiber seinen Geschäften wieder (vorläufig) nachgehen konnte. Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf ein reines Wettbüro. Im nun in Münster entschiedenen Fall ging es um eine Spielhalle, die zusätzlich als Wettbüro genutzt werden sollte. Der Verweis der Gerichts, der Gesetzgeber wollte mit der Verbotsregelung verhindern, dass an Orten, an denen „ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde“, weitere Spielsuchtquellen eröffnet würden, steht nicht im Widerspruch zur Mannheimer Entscheidung und ist durchaus nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren durch eine möglicherweise erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wieder aufgerollt werden wird.