Rechtsnormen: § 41 Abs. 2, Abs. 4 NPersVG, § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB

Mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 18 LP 15/10) hat das OVG Lüneburg entscheiden, dass ein Arbeitgeber einem Personalratsmitglied nur dann wegen privater Nutzung des Internets an seinem Arbeitsplatz fristlos kündigen darf, wenn der Internetkonsum exzessiv war.

Zum Sachverhalt:

Es ging um Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatzcomputer aussprechen darf. Üblicherweise fallen solche Fälle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Vorliegend handelte es sich aber um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, da hier ein öffentlicher Arbeitgeber beabsichtigte, einem Personalratsmitglied außerordentlich zu kündigen und der Personalrat dem nicht zustimmte. Der öffentliche Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, im Wege des „vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses“ die Voraussetzung einer fristlosen Kündigung vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen zu lassen.

Vorliegend beabsichtigte ein öffentlicher Arbeitgeber, einen zu 50% zwecks Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister fristlos wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung am in der Hausmeisterloge aufgestellten Computer zu kündigen.
Nachdem der Personalrat der Kündigung nicht zustimmte, entschied das VG Hannover (Beschl. v. 17.11.2010, Az. 17 A 2198/10) im vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess, dass die Kündigung zulässig wäre.

Gegen die Entscheidung der Vorinstanz legte der Hausmeister das Rechtsmittel der Berufung beim OVG Lüneburg ein, das die erstinstanzliche Entscheidung nun aufhob.

Nach Ansicht des OVG ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u.a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar grundsätzlich möglich. Jedoch sei stets auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall habe die Überprüfung eines Zeitraumes von sieben Wochen Auffälligkeiten an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich ergeben. Teilweise sei nicht zu klären, ob die Internetnutzung privaten oder dienstlichen Charakter habe. Teilweise liege die vorgeworfene Internetnutzung auch außerhalb der vertraglich mittels Dienstplan festgelegten Arbeitszeit. Zudem sei der Hausmeister bereits viele Jahre als Schulhausmeister beim selben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre.

Das OVG stellt abschließend fest, dass eine Abmahnung als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht hätte. Eine außerordentliche Kündigung sei somit überzogen.

Kommentar:

Das OVG ließ eine Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zu.