Rechtsnormen: § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO

Mit Urteil vom 08.10.2012 (Az. LBG-H A 10353/12) hat das OVG Koblenz entschieden, dass es einem Apotheker nicht gestattet ist, Kunden eine Prämie auf eingelöste ärztliche Rezepte zu gewähren, da dies gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt. Das Gericht verwarnte den Apotheker.

Zum Sachverhalt:

Die Landesapothekerkammer betrachte die Werbung eines Apothekers, wonach dieser seinen Kunden eine „Rezeptprämie“ gewährt, als wettbewerbswidrig. Dem Kunden wird bei Einlösung eines ärztlichen Rezepts ein Einkaufsgutschein iHv 1-3 Euro pro Rezept ausgestellt. Die Kammer leitete ein berufsrechtliches Verfahren ein.

In erster Instanz sprach das Berufsgericht den Apotheker frei.  Das OVG Koblenz als Berufungsinstanz hob dieses Urteil nun auf und bestätigte die Ansicht der Apothekerkammer.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Presseerklärung vom 15.10.2012 (Urteil liegt im Volltext noch nicht vor):

„Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung sei eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Die Preisbindung solle nämlich eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von 1 Euro erhalte. Dies stelle sich für den Kunden zwar als geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Damit sei eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch verhältnismäßig.“

Kommentar:

Diese Berufungsentscheidung ist rechtskräftig.

Eine sehr ähnliche Entscheidung fällte im vergangenen Jahr auch das OVG Lüneburg, das die Gewährung von Gutscheinen oder anderen Zugaben wie Bonus-„Taler“ durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel als einen Verstoß  gegen die Arzneimittelpreisbindung bewertet. Die Lüneburger Richter unterscheiden jedoch ausdrücklich zwischen zulässigen geringwertigen Kleinigkeiten (Bonus-Taler im Wert von 0,50 Euro) und unzulässigen höherwertigen Einkaufsgutscheinen (Wert: 1,50 bis 3 Euro). Hierzu habe ich einen Blog-Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.

Im Jahr 2010 befand der BGH mit seiner Entscheidung „UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE“ grundsätzlich über die Zulässigkeit von Rabattsystemen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Der BGH entschied, dass Bonussysteme, bspw. durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht grundsätzlich, aber nach den konkreten Umständen durchaus gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Auch hierzu habe ich einen Blog-Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.