Das OVG Bremen hat mit Urteil vom 23.03.2010 (Az. 8 C 12.09) entschieden, dass der Verkauf von Trikots, die mit dem Emblem eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettanbieters bedruckt sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt.

Zum Sachverhalt:

Ein Bremer Warenhaus verkauft u.a. Fußballtrikots der Vereine Real Madrid und AC Mailand, auf denen sich das Emblem des in Gibraltar konzessionierten Wettanbieters „bwin“, der jeweils Hauptsponsor der beiden Fußballvereine ist, befindet. Dem Warenhausinhaber wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04.09.2009 gegen Zwangsgeld iHv 1000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Trikots zum Verkauf anzubieten, da das Stadtamt Bremen den Verkauf dieser Bekleidungsstücke als unerlaubte Werbung ansah. Das zuständige VG Bremen setzte mit Beschluss vom 15.10.2009 die sofortige Verfügungsvollziehung aus, da es die Ermessenserwägungen des Stadtamtes bemängelte, grundsätzlich jedoch die Auffassung der Unzulässigkeit teilte.

Im Ergebnis bestätigte das OVG Bremen nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Somit dürfen die Trikots weiterhin zum Verkauf angeboten werden. Das Oberverwaltungsgericht vertritt aber entgegen der ersten Instanz die Auffassung, es gebe bereits im Ansatz keinen Anlass zum behördlichen Einschreiten.

So führt das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 26.03.2010 aus:

Werbung betreibt nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern will. Das ist beim Verkauf von Fußballtrikots nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fansportartikel. Vergleichbare Trikots werden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten. In keinem Fall geht es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Allein soll die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stellt keine unerlaubte Werbung dar.