Der Streit ist uralt. Und endgültig vom BGH entschieden worden: Muss einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt sein oder nicht, damit sie nicht zurückgewiesen werden kann? Dies war zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten streitig. Das OLG hatte dann einen Fall, der zum BGH ging. Und der sagt jetzt eindeutig: sie muss nicht:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (…). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (…). Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (…). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 125; …).

Wenn man sich dann das Urteil des OLG Stuttgart ansieht, auf welches der BGH Bezug nimmt, stößt man auf folgende Ausführungen:

Ob der Verletzer Anlaß zur Klage i.S. von § 93 ZPO gegeben hat, bestimmt sich danach, ob er ein Verhalten gezeigt hat, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Dies beurteilt sich nach dem Kriterium der Zumutbarkeit, auf welches die Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung in Wettbewerbssachen abstellt (Einzelheiten: Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rn. 21 f. m.w.N.). Wenn also die Zumutbarkeit eine bedeutsame Rolle bei der Frage spielt, ob man abmahnen muß, liegt es nahe, sich daran auch bei der Bestimmung des Umfangs der außergerichtlichen Streiterledigungsbemühungen zu orientieren. Danach wird es dem Abmahnenden regelmäßig zumutbar sein, die Vollmacht nachzureichen, um so den Rechtsstreit zu vermeiden (…). Für dieses Ergebnis spricht auch der Sinn und Zweck des § 93 ZPO, nämlich den Gläubiger davon abzuhalten, ohne Not das Gericht anzurufen und dadurch gleichzeitig dem Schuldner die mit einer solch unnötigen Inanspruchnahme des Gerichts verbundenen Kosten zu ersparen (…).

Fazit: Die Abmahnung ist nicht automatisch unwirksam. Der Abgemahnte kann in der Regel aber die Vorlage einer Orginalvollmacht verlangen. Um derartige Nachfragen und damit evtl. verbundene Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Abmahnung trotz dieser Rechtsprechung weiterhin eine Originalvollmacht beigefügt werden.