Rechtsnorm: § 5 UWG

Mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 6 U 14/11) hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein Verkaufsprospekt der Firma Prokon, das für die Geldanlage in Genussrechte für Windenergie wirbt,  irreführende Aussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ dieser Geldanlage enthält.

Zum Sachverhalt:

Die Hamburger Verbraucherschutzzentrale verklagte die Prokon-Unternehmensgruppe, die sogenannte Genussrechte als Geldanlage bewirbt. Die Prokon-Produkte sind für Verbraucher als sichere Geldanlage ähnlich einem Sparbuch zu verstehen. Weiter vermittelt die Werbung den Eindruck, der Anleger investiere direkt in Anlagen zur Gewinnung von Windenenergie. Hieraus solle sich eine hohe Investitionsabsicherung durch die Sachwerte der Anlagen ergeben. Schließlich bewirbt Prokon eine „maximale Flexibilität“ dieser Kapitalanlage.

Die Verbraucherzentrale erachtete die Werbung als verbrauchertäuschend und irreführend im Sinne des UWG und verklagte Prokon auf Unterlassung.

Das OLG Schleswig bestätigte im Berufungsverfahren nun die erstinstanzliche Entscheidung des LG Itzehoe (Urt. v. 15.03.2011, Az. 5 O 66/10), wonach Prokon diese Werbung nicht weiter verwenden darf. Nach Ansicht des OLG seien die von der Verbraucherzentrale angegriffenen Werbeaussagen Prokons unzutreffend und somit unlauter.

Zur Begründung führt das Gericht aus (Pressemitteilung vom 07.09.2012):

„Die Anlage des Geldes in Genussrechten stelle keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies treffe auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.“