Die Anwaltskanzlei berichtete bereits in den News vom 23.05.2012 über ein wichtiges Urteil des OLG Rostock, das in seinem Urteil vom 28.03.2012 (2 U 33/11) entschieden hat, dass die Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne keine Marktverhaltensregelgung darstellt. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet damit aus.

Von besonderer Bedeutung bleibt weiter die Frage, wer als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Zählt dazu auch der Vetreiber/Händler, der die Ware selbst von einem registrierten Hersteller gekauft hat? Das OLG lehnt dies mit überzeugenden Argumenten ab.

Wichtig ist dieses Urteil zur Verteidigung von Händlern, die eine Abmahnung der Firma Lightcycle Retourlogistic und Service GmbH erhalten haben.

Das LG Köln hat in einem ähnlich gelagerten Fall in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2012 die Rechtsauffassung geäußert, dass es diese Frage so sieht wie das OLG Rostock. Zunächst war dort ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen worden.

Der Volltext der Entscheidung des OLG Rostock liegt der Kanzlei Dr. Graf vor.