Rechtsnorm: § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Mit Beschluss vom 02.01.2012 (Az. 2 SsRs 284/11) hat das OLG Oldenburg entschieden, dass das Vorhalten von zwei Nebenräumen einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume nicht gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz verstößt.

Zum Sachverhalt:

Mit Urteil vom 23.08.2011 (AG Norden) wurde gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland wegen Verstoßes gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz ein Bußgeld iHv 100 Euro verhängt, da sie in ihrer Diskothek gleich zwei Räume als Raucherräume auswies.
Das zuständige Amtsgericht Norden erkannte darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz. Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde beim OLG ein. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erhob Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung daher nun auf.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg lasse sich der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass Gaststätten und Diskotheken nur über einen Raucherraum verfügen dürfen.

Das Gericht führt zu den Entscheidungsgründen aus:

„Allerdings heißt es im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. Landtag, Drucksache 15/3978), dass durch die Verwendung des Singulars im Unterschied zur „allgemeinen“ Nebenraumregelung zum Ausdruck gebracht werde, dass in einer Gaststätte maximal ein Raum als „Nebenraum“ ausgewiesen werden dürfe. Eine Begründung für die Begrenzung auf einen Nebenraum enthält der Bericht nicht. Auch aus dem Entwurf der Landesregierung zum Niedersächsischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. Landtag, Drucksache 15/3765) ergibt sich weder mit hinreichender Deutlichkeit, dass nur ein Nebenraum zulässig sein sollte, noch eine Begründung für diese Einschränkung.

Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass sich aus der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, wo von „vollständig umschlossenen Räumen“ bzw. „vollständig umschlossenen Nebenräumen“ die Rede ist, nichts für die Auslegung von Abs. 2 herleiten lässt, da sich § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz auf Räume bzw. Nebenräume von „Einrichtungen“ bzw. „Gebäuden oder Einrichtungen“ beziehen, somit die Pluralform von Raum mit der Pluralform von Gebäude und Einrichtung korrespondiert. Wenn der Gesetzgeber hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Gaststätte nur über einen Nebenraum als Raucherraum verfügen darf, hätte er dieses – worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist – durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Ohne einen solchen klarstellenden Hinweis kann ein Betreiber einer Gaststätte als Normadressat dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes als Raucherraum unzulässig und bußgeldbewehrt sein soll. Es fehlt bereits an einem klaren Normbefehl im Sinne eines Ge oder Verbotes.

Kommentar: Es wird Zeit für einen strengen, bundeseinheitlichen Nichtraucherschutz. Wer weiß, dass es keine untere Schwelle für Zigarettenrauchkonzentration und dessen Eignung zur Krebserregung gibt, erkennt die völlige Ungeeignetheit der räumlichen Trennung von Raucherräumen.