Rechtsnorm: § 309 Nr. 7a, b BGB

Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2011 (Az. 6 U 14/11) hat das OLG Oldenburg entschieden, dass bei einem privaten Autoverkauf ein Gewährleistungsausschluss, der keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthält, dann unwirksam ist, wenn bei Vertragsabschluss ein Internetformular verwendet wurde.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von einem privaten Anbieter einen gebrauchten VW Golf zum Preis von 6.900 Euro. Der Verkäufer verwendete als Kaufvertrag ein Vertragsformular aus dem Internet, das  u.a. folgende Klausel enthielt: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung“. Einige Monate nach Übergabe des Pkw an den Käufer stellte dieser einen schweren Unfallschaden am Auto mit gravierenden Restschäden fest. Der Käufer verlangte daher nun die Rückabwicklung des Geschäfts. Demgegenüber verwies der Verkäufer, der von der Mangelhaftigkeit des Kfz keine Kenntnis hatte, auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das OLG Oldenburg gab der Klage nun statt.

Nach Ansicht der Oberlandesrichter ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, da es sich bei den verwendeten Kaufvertragsklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele und für diese die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b BGB zu gelten haben. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Kaufvertrag aus dem Internet stamme und gezielt zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sei. Daher seien die Klauseln als AGB anzusehen. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss müsste eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. In Ermangelung dieser Einschränkungen im konkreten Fall sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Kommentar:

Vorsicht bei Kaufverträgen aus dem Internet! Das OLG Oldenburg stellt fest, dass es sich bei solchen Vertragsformularen um AGB handelt, da diese gezielt zur mehrfachen Verwendung vorformuliert und ins Internet eingestellt worden seien. Bei Benutzung derartiger Verträge müssen die Voraussetzungen des § 309 BGB zu den Verboten von Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, hier insbesondere Nr. 7 a und b zum Verbot eines Haftungsausschlusses bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden, Beachtung finden. Fehlende Einschränkungen im Gewährleistungsausschluss können sonst zur Unwirksamkeit einer ganzen Klausel, bspw. zum Widerruf, führen.