Nach der Rücknahme der Berufung im Rahmen eines Termins am 09.03.2010 vor dem OLG München (Az. 5 U 3352/09) ist das Urteil des LG München I vom 12.05.2009 (Az. 28 O 398/09) rechtskräftig.

Das LG München I entschied seinerzeit, dass die Sparkasse nicht verpflichtet ist, ein Rechtsanwaltskonto einer Mahnanwältin fortzuführen.

Zum Sachverhalt:

Das Münchner LG I wies am 12.05.2009 die Klage einer bekannten Rechtsanwältin auf Feststellung des Fortbestandes des Girovertrages ab. Die Anwältin führte das Konto, um die gegenüber mehreren Kunden eines Internetportals geltend gemachten Mahngebühren für ihre anwaltliche Tätigkeit entgegennehmen zu können. Die Sparkasse kündigte den Girovertrag im September 2008 aufgrund einer Vielzahl negativer Zuschriften und Fernsehberichten und sah bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen gravierenden Imageschaden für ihr Unternehmen.

Die Pressemitteilung des OLG München vom 25.03.2010 geht näher auf die Gründe des Urteils des LG München I ein:

Das LG München I begründete sein Urteil mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betruges infolge des Einforderns der Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnschreiben. Für das Gericht ergab sich die Gewissheit, dass die Anwältin mit dem Internetanbieter vereinbarte, ihre Vergütung nach einer Testphase pauschal für das Gesamtmandat aufgrund des tatsächlichen Zahlungseingangs abzurechnen. Darüberhinaus habe die klagende Anwältin von Beginn an nicht in der Absicht gehandelt, in den Einzelmandaten ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie nun aber in den einzelnen Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend macht, ohne in diesem Zusammenhang auf ihre Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetanbieter hinzuweisen, habe sie jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen „Kunden“ sei ihr ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt wenigstens den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Sparkasse zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt hat.