Das OLG Köln geht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 Az: 15 U 107/09 davon aus, dass der Nutzer einer Personensuchmaschine wie Facebook, der sich  mit den AGB dieses Anbieters einverstanden erklärt, keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Zugriff anderer Medien auf vom Nutzer eingestellte Bilder.

Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene zumindest konkludent erklärt. Der Entscheidung ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1) in der Berufungserwiderung zugrundezulegen, dass der Kläger bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen (Anlage B 9 = Bl. 261 GA) keinen Gebrauch gemacht hat, ferner, dass die AGB von G ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden. 

Ferner hat sich das OLG noch mit der Auslegung einer abgegebenen Unterlassungserklärung auseinandergesetzt. Die Beklagte hatte sich nämlich verpflichtet, das Foto des Klägers auf einer bestimmten Website (Plattform) zu veröffentlichen. Das Bild erschien dann aber auf einer anderen Plattform, die ebenfalls von der Beklagten betrieben wurde. Dies stelle keinen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar:
Schon die Historie spricht gegen eine von dem Kläger gewünschte Reichweite, da sich das Abmahnschreiben vom 13.08.2008 einschließlich der geforderten Unterlassungserklärung und dementsprechend auch das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren allein auf die Verwendung eines Bildnisses von der Webseite des L Ts bezog. Ein Verständnis in dem von dem Kläger gewünschten Umfang wäre auch nicht interessengerecht im Sinne von § 242 BGB. Der Kläger wusste, dass er sein Bildnis nicht nur über die Webseite des L Ts öffentlich gemacht hatte, sondern auch über die Plattform G. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) bei Abgabe der Unterlassungserklärung wusste, dass der Kläger sein Bildnis durch Suchmaschinen abrufbar auch in andere Internet-Plattformen eingestellt hatte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagten hätten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger hätte die bei seinem der Erklärung vom 03.03.2009 vorausgehenden Unterlassungsverlangen – wie aber nicht geschehen – darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht hatte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte für die Beklagte zu 1) überhaupt Veranlassung bestanden, die Suche unter dem Namen des Klägers auf ihrer Suchmaschine, wie später auch unstreitig geschehen, gänzlich auszuschließen. 

Kommentar:

Was die Reichweite der Einwilligung angeht, kommt es auf die AGB der jeweiligen Personsuchmaschine an. Dem Nutzer von Personensuchmaschinen ist in jedem Falle anzuraten, über entsprechende Einstellungen/Optionen selbst dafür zu sorgen, dass sein Bild nicht weitergegeben wird.

Ob man der Auslegung des Gerichts in Bezug auf die abgegebene Unterlassungserklärung folgen muss, bleibt offen. Zum einen ist der Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht angegeben worden. Zum anderen dürfte es sich um einen kerngleichen Verstoß handeln. Die Beklagte hat Einflussmöglichkeiten auf die weitere Veröffentlichung gehabt und wusste, dass der Kläger sein Bild nicht veröffentlicht sehen möchte.