Rechtsnormen: §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30.04.2010 (Az. 6 U 194/09) entschieden:

Ein Preisvergleich von Telekommunikations-Dienstleistungen ist zur Irreführung geeignet, wenn nicht offen gelegt wird, dass der beworbene eigene Tarif für einen Vertrag mit einer doppelt so langen Mindestvertragslaufzeit gilt.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Beide Prozessparteien sind Konkurrenten im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. In einem Werbeflyer hat die Antragsgegnerin ihre eigenen Produkte und deren Preise mit denen der Antragstellerin verglichen, allerdings erwähnte sie dabei nicht, dass die Laufzeiten der beiden Angebote unterschiedlich lang sind. In einem Fußnotenhinweis wies die Antragsgegnerin darauf hin, ihrem Angebot liege eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten zugrunde. Hinsichtlich der deutlich kürzeren Mindestvertragslaufzeit der Wettbewerberin von lediglich 12 Monaten machte sie dabei aber keine Angabe. Gegen diese Werbung klagte nun die Antragstellerin.

Nach Ansicht des Kölner Oberlandesgerichts erfüllt diese die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG. So handele es sich bei vorliegender Werbung um einen Preisvergleich zweier konkurrierender Unternehmen. Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit eines solchen Vergleiches, müsse aber stets das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG beachtet werden

Das Gericht führt aus:

Die beanstandete Werbung erfüllt die Voraussetzungen der irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 3 UWG. Es handelt sich bei der Werbung – soweit sie Gegenstand der Beanstandung ist – um einen Preisvergleich. Preisvergleiche sind seit der entsprechenden Gesetzesänderung mit Einführung des damaligen § 2 UWG (heute § 6 UWG) zwar grundsätzlich zulässig, unterliegen aber – was die Bestimmung des § 5 Abs. 3 UWG ausdrücklich klarstellt – wie die übrigen geschäftlichen Handlungen dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Gegen dieses Verbot verstößt die Gegenüberstellung der Preise in dem verfahrensgegenständlichen Flyer.

Ein Preisvergleich ist nur unter Anführung der angebotenen Waren bzw. – wie hier – Dienstleistungen möglich. Der Werbende muss daher, wie es im Ansatz in dem verfahrensgegenständlichen Flyer auch geschehen ist, angeben, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Dabei hat der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch – vollständig – gemacht werden. Diese Anforderungen erfüllt die beanstandete Werbung nicht. Der Verbraucher erwartet, dass er in der Werbung auf wesentliche, für ihn sonst nicht erkennbare (Qualitäts-) Unterschiede der gegenübergestellten Telekommunikationsdienstleistungen hingewiesen wird. (…) Die Antragsgegnerin hat nicht darauf hingewiesen, dass die Laufzeiten bei beiden Angeboten unterschiedlich lang sind. (…) So besteht die Gefahr der Irreführung zunächst bezüglich derjenigen Verbraucher, die die Angaben in den Fußnoten über die Mindestlaufzeit des Angebotes der Antragsgegnerin überlesen und deswegen überhaupt keinen Hinweis auf Mindestlaufzeiten zur Kenntnis nehmen. Diese Verbraucher werden erwarten, dass die Mindestlaufzeiten gleich sind, weil sie einen Hinweis auf unterschiedliche Laufzeiten nicht erhalten. Aber auch diejenigen Verbraucher, die die Hinweise der Antragsgegnerin in den Fußnoten zur Kenntnis nehmen, werden nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Mindestlaufzeiten bei der Antragstellerin kürzer sind. Diese Verbraucher können der Werbung einen Hinweis auf die dem Angebot der Antragstellerin zugrunde liegenden Mindestlaufzeiten nicht entnehmen. Sie werden deswegen nicht annehmen, das Angebot weise eine nicht näher bestimmte kürzere Mindestlaufzeit auf, sondern im Vertrauen darauf, über alle relevanten Umstände objektiv aufgeklärt zu werden, erwarten, dass auch ohne ausdrückliche Angabe die Mindestlaufzeit des Angebotes der Antragstellerin ebenfalls 24 Monate beträgt. Danach ist die Werbung irreführend, weil die Mindestlaufzeit des im Rahmen des Vergleichs gegenübergestellten Angebotes der Antragstellerin nur die kürzere Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten aufweist.

Kommentar:

Insbesondere bei Telekommunikations-Dienstleistungen sind Preisvergleiche nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sehr sorgfältig und wohl überlegt vorzunehmen. Unter Irreführungsgesichtspunkten kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG schnell vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt ist, ob bei dem angestellten Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere „wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften des Angebotes oder den Preis“ Bezug genommen wurde. So undurchsichtig der Tarifdschungel häufig auch ist – im Bereich der vergleichenden Werbung ist Transparenz angesagt.