Rechtsnormen: § 242 BGB;  §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 Abs. 3 S. 2 GlüStV

Mit Urteil vom 08.10.2010 (Az. 6 W 142/10) hat das OLG Köln entschieden, dass es ist nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein ausländischer Wettanbieter die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages gegen Inhaber des staatlichen Sportwettenmonopols mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln durchsetzt.

Nur die Kontrolle eines vorgelegten amtlichen  Lichtbildausweises gewährleistet die Erfüllung der gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 erforderlichen Identitätskontrolle zum Ausschluss gesperrter Spieler.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft nach Recht der britischen Kanalinsel Alderney (GB), die im Internet Spielern in Deutschland die Teilnahme an Sportwetten anbietet. Antragsgegner sind die Westlotto, ihre Komplementärin und deren Geschäftsführer. Die Antragstellerin beauftragte eine für die Teilnahme an der Sportwette Oddset gesperrte Person, sich unter Vorlage der „Westlotto Basis-Karte“ eines nicht spielgesperrten Dritten in Lottoannahmestellen an dem Oddset-Angebot der Antragsgegner zu beteiligen. Ohne Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises wurde der Testperson die Teilnahme ermöglicht. Hierin sieht die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 21 Abs. 3 S. 2 GlüStV und beantragte unter Berufung auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ohne mündliche Verhandlung wurde der Antrag abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren  weiter.

Das OLG hob nun die erste abweisende Entscheidung auf und erkannte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als nicht rechtsmissbräuchlich an; im Übrigen sei der Antrag zulässig und begründet.

Nach Ansicht des Gerichts könne es dahinstehen, ob die Antragstellerin rechtmäßig von der Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Sportwetten, in Deutschland ausgeschlossen sei.

Trotz EuGH-Entscheidungen vom September 2010 zum Internet-Glücksspiel und Glücksspielmonopol sei nicht abschließend geklärt, ob die Regelungen des GlüStV wegen Verstoßes gegen das Europarecht nicht zu Lasten ausländischer Anbieter angewendet werden könnten. Selbst wenn das  grundsätzliche Verbot, Sportwetten über das Internet anzubieten (§§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3 GlüStV), wirksam sei, sei der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich komme es für die Frage, ob die Tätigkeit der Antragstellerin europarechtlich wirksam eingeschränkt sei, entscheidend darauf an, ob sich die Inhaber des staatlichen Monopols an die eigenen Regeln hielten. Somit habe die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Prüfung des Verhaltens der Antragsgegner. Darüber hinaus erschiene es nach Ansicht des Gerichts als „unbillig, einen Wettbewerber auf diesem vor allem rechtlich stark umkämpften Markt von der Inanspruchnahme der Gerichte generell auszuschließen.“

Ebenso kein Rechtsmissbrauch stellt der Einsatz einer bewusst täuschenden Testperson dar:

„Zwar kann der Einsatz einer Testperson den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen, wenn diese Person mit verwerflichen Mitteln auf die Begehung eines Wettbewerbsverstoßes hinwirkt. Die Antragstellerin hat jedoch gerade den Umstand, dass und auf welche Weise sich die Inhaber der Lottoannahmestellen haben täuschen lassen, zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Sie rügt die mangelhafte Überprüfung der Testperson. Die Antragsgegner haben dagegen die Auffassung vertreten, es habe eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Überprüfung stattgefunden. Dass die Antragstellerin diese Rechtsauffassung zur gerichtlichen Überprüfung stellen wollte, könnte ihr daher allenfalls dann als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn davon auszugehen wäre, dass eine solche Situation, wie sie die Antragstellerin mit Hilfe der Testperson nachgestellt hat, in der Praxis nicht vorkommen kann. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheint es dem Senat nicht ganz unwahrscheinlich, dass eine spielsüchtige Person sich eine solche Basis-Karte verschafft, um ihre Sucht zu befriedigen.

Kommentar:

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in Anwendung der Europa-Urteile entscheiden werden.  Dieses Urteil zeigt jedenfalls, dass ausländische Sportwettenanbieter inzwischen durchaus erfolgreich  Verstöße deutscher Staatsmonopolisten angreifen können.