Rechtsnormen: § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 3 des GlüStV

Mit Urteil vom 19.11.2010 (Az.  6 U 38/10) hat das OLG Köln die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon als unzulässig bewertet.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Verbraucherschutzverein gegen eine deutsche Personengesellschaft, die telefonisch sowie gegenüber den Lesern ihrer „.de-Internetseite“ für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.

In diesem Verhalten sieht das OLG Köln einen Verstoß gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV.

Die Richter hatten sich zunächst die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Werbeverbots gemäß  § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EGV – Dienstleistungsverkehrsfreiheit oder Art. 43 des EGV – Niederlassungsfreiheit) auseinander zu setzen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass keine Unvereinbarkeit vorliege, da es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangele. Nach Ansicht des Domstädter Gerichts ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und somit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.

Unabhängig davon bejaht das OLG eine Vereinbarkeit des Verbots nach § 5 Abs. 3 GlüStV, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben, mit europäischem Recht. So sei den EuGH-Urteilen vom 08.09.2010 (C-409/06; C-316/07; C-46/08 „Winner Wetten“, „Markus Stoß u.a.“ und „Carmen Media“) eine Unvereinbarkeit des deutschen Glücksspielrecht mit der europäischen Gesetzgebung gerade nicht zu entnehmen.

In seiner Pressemitteilung vom 22.11.2010 führt das Gericht weiter zu den Gründen aus:

So könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern – in öffentlicher oder privater Trägerschaft zu beachtenden – allgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären. Den Vorlageentscheidungen des EuGH sei eine so weit reichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegen eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betont, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Kölner OLG ließ die Revision nicht zu, somit ist eine Revision zum BGH nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich.