Rechtsnormen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, , 72, 97 UrhG

Mit Beschluss vom 22.11.2011 (Az. 6 W 256/11) hat das OLG Hamburg entschieden, dass im Falle einer unrechtmäßigen Verwendung von Lichtbildern Dritter durch private Verkäufer im Rahmen von eBay-Auktion der Streitwert eines solchen Verfahrens auf 3000 Euro pro Verstoß festzusetzen ist. Der frühere regelmäßige Streitwert von 6000 Euro pro Verstoß sei nicht mehr angemessen.

Zum Sachverhalt:

Antragstellerin ist die Betreiberin eines eBay-Shops für Garten- und Fischteichzubehör. Ihr Jahresumsatz beträgt etwa 450.000 Euro. Unter anderem bietet sie dort auch Kunststoffbälle an; das Angebot versah sie mit eigens angefertigten Fotos. Die Antragsgegnerin bot Ende 2011 als Privatverkäuferin 18000 gebrauchte Kunststoffbälle bei eBay per Auktion (Startgebot: 1 Euro) zum Verkauf an; für ihr Angebot verwendete sie widerrechtlich das von der Antragstellerin angefertigte Foto. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin daher auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Köln legte als Verfahrensstreitwert 6000 Euro fest. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde beim OLG Köln ein, das seine ständige Rechtsprechung der Streitwertbestimmung für derartige Urheberrechtsverstöße nun abänderte. Nach Ansicht des OLG ist die frühere Streitwertfestsetzung von 6000 Euro nicht mehr angemessen, da das Gewicht eines einzelnen Urheberrechtsverstoßes infolge unrechtmäßiger Nutzung eines Bildes heute als eher geringer zu bewerten sei.

Das Gericht legte als neuen Streitwert für derartige Verstöße 3000 Euro fest.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.

Soweit die Annahme eines Regelstreitwertes von 6.000,00 € in der Vergangenheit auch von einer Orientierung an der Streitwertgrenze der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und dem Bestreben beeinflusst gewesen sein mag, eine Zersplitterung der Gerichtszuständigkeit zu vermeiden, rechtfertigt dieser sachfremde Gesichtspunkt ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats um so weniger, als die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW 2011, 468) wie bereits die vorher geltende Konzentrations-VO vom 02.06.2004 (GV.NRW 2004, 291) für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln die Konzentration der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Amtsgericht Köln (§ 2) und der in die Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz fallenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Landgericht Köln (§ 1) vorsieht.“

Kommentar: Die Höhe des Unterlassungs-Streitwerts wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das OLG Hamm setzt diesen inzwischen i. d. R. sogar noch niedriger an als das OLG Köln, indem es sich an der fiktiven Lizenzgebühr orientiert. Das OLG Hamburg hält bislang noch an der früheren Rechtsprechung fest, die auch die Abschreckungswirkung mit berücksichtigt.