Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 01.09.2009 (Az. 6 W 85/09) entschieden, dass es für eine wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung genügt, die Ausfertigung der Urschrift des Verfügungsbeschlusses in einer schwarz-weißen Fassung zuzustellen, wenn hierdurch die Ermittlung des Verbotsumfangs nicht behindert wird.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin erwirkte vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Klagegegner untersagt wurde, bestimmte Fotos zu veröffentlichen. Der Verbotstenor der Verfügung bezog sich auf eine Anlage, in der die Fotos farbig abgebildet und dem Beschluss beigefügt wurden. Allerdings wurde dem Beklagten lediglich eine Ausfertigung mit schwarz-weißer Anlage zugestellt. Später erklärten beide Parteien den Streit für beendet. Nun war über die Kosten zu entscheiden. Diese sah das Landgericht bei der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte aufgehoben werden können, weil innerhalb der Vollziehungsfrist keine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung des Beschlusses dem Beklagten zugestellt worden sei.

Nun hob das OLG den Beschluss der ersten Instanz auf und stellte fest, dass für eine wirksame Zustellung geringfügige Abweichungen vom Original unschädlich seien. Es komme vielmehr darauf an, dass der Verfügungsschuldner den Inhalt des Verbots und der Beschwer erkennen kann. Lediglich schwerwiegende Abweichungen führten daher zu einer Unwirksamkeit der Zustellung. Zwar könne eine farbige Zustellung im Einzelfall notwendig sein, im vorliegenden Fall sei eine solche allerdings nicht erforderlich gewesen. Die schwarz-weiße Version ermögliche es dem Betrachter in hinreichender Weise, festzustellen, auf welche Fotos sich die Verfügung bezieht.

Kommentar:

Mit vorliegendem Urteil wendet sich das OLG Köln ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die in einer solchen Zustellung eine wesentliche Abweichung von der Urschrift sehen, die zu einer Formnichtigkeit führt – so z.B. das OLG Hamburg und das OLG Frankfurt a.M. Die Richter aus der Domstadt begründen ihre andere Ansicht damit, dass der BGH keine schwerwiegenden Mängel sieht, wenn lediglich einzelne Buchstaben in der Abschrift unlesbar waren (vgl. NJW-RR 2005, 1658).

Für einen Antragsteller gilt Folgendes zu festzuhalten: Um mögliche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung zu vermeiden, sollte dem Antrag bereits eine Schwarz-Weiß-Version des betroffenen Bildes beigefügt werden (so muss das Gericht keinen Bezug auf einen farbige Version nehmen). Alternativ solle der Antragsteller dem Antrag eine elektronische Version auf einem Datenträger beifügen, wodurch das Gericht dann die farbige Version der Verfügung beifügen kann. Der sicherste Weg ist natürlich, immer das zuzustellen, was auch Gegenstand der einstweiligen Verfügung (Beschluss oder Urteil) ist.