Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.11.2009 (Az. 6 U 67/09) entschieden, dass das einer Handelsgesellschaft eingeräumte ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht mit deren Erlöschen an den Urheber zurückfällt. Über ein Leistungsschutzrecht kann dessen Inhaber allerdings rückwirkend für die Vergangenheit nur mit schuldrechtlicher, nicht mit dinglicher Wirkung verfügen.

Zum Sachverhalt:

Im Auftrag einer Werbeagentur machte im Jahr 1997 ein Berufsfotograf ein Foto für eine Werbekampagne einer GmbH, die 9 Jahre später aus dem Handelsregister infolge Insolvenz gelöscht wurde. Wegen eines ungeklärten Nutzungsrechtsverhältnisses bot der Fotograf 2008 der Werbeagentur das unbeschränkte Nutzungsrecht an dem Lichtbild „noch einmal“ und rückwirkend für die Vergangenheit an. Die Agentur ging auf das Angebot ein.

Das OLG Köln macht nun deutlich, dass die Vertragsparteien darin frei seien, untereinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen. Demgegenüber sei aber eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden, Nutzungsrechte für die Vergangenheit nicht möglich. Die Agentur sei somit erst mit Zustandekommen der Vereinbarung mit dem ursprünglichen Rechteinhaber Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Foto geworden.

Kommentar:

Vorliegende Entscheidung des OLG Köln bestätigt die Rechtsprechung zum Rückfall der Nutzungsrechte an den Urheber bei Insolvenz des Lizenznehmers. So entschied bereits 1994 das OLG München (OLG München, NJW-RR 1994, 1478): Wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens das übertragene Nutzungsrecht nicht verwertet, fällt es automatisch an den Urheber zurück. Allerdings dürfte anders zu entscheiden sein, wenn bereits vor der Insolvenz des Lizenznehmers das Nutzungsrecht wirksam unterlizenziert wurde. So entschied vor kurzem der BGH in seiner „Reifen Progressiv“-Entscheidung (FD-GewRS 2009, 290122), dass urheberrechtliche Unterlizenzen unabhängig von der Hauptlizenz sind.