Rechtsnorm: § 5 UWG

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.06.2010 (Az. 6 U 23/10) entschieden, dass in einer Verlagswerbung, die den Eindruck erweckt, ein seltenes und sehr wertvolles Buch werde bald kostengünstig als zum Original identischer Nachdruck angeboten, eine Irreführung des Verbrauchers liegen kann, wenn sich der Inhalt des angebotenen Buches vom Original tatsächlich unterscheidet.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte veröffentlichte 1999 in streng limitierter Auflage ein 398 Photographien von Helmut Newton umfassendes Buch mit dem Titel „SUMO“. Dieses Buch brach bezüglich Größe (50×70 cm), Gewicht (30 kg) und Preis (3000 DM) sämtliche bis dahin gekannten Rekorde. Zehn Jahre später legte sie nun ein neues Buch auf, dessen Inhalt und Ausmaße vom Original abwichen. So betrug die Größe nur noch 26,7×37,4 cm. Auch wurden 74 Bilder, die noch im Original veröffentlicht waren, durch 74 ähnliche Motive ersetzt. Ohne genauere Betrachtung unterscheidet sich die Version des Jahres 2009 vom Original lediglich durch ihr kleineres Format. Die Beklagte bewarb das neue Buch u. a. mit folgenden Aussagen:

„SUMO ist wieder da! SUMO ist wieder erhältlich!“

„Die Wiederauferstehung des teuersten Buches des 20. Jahrhunderts“

„Diese neue Ausgabe ist die Erfüllung eines Traums“

„Diese  Ausgabe hat dieselbe DNA wie das Original“

Die Klägerin sah sowohl in der Aufmachung des Buches als auch in der Werbung eine Irreführung des Verbrauchers, da diesem eine nicht vorhandene inhaltliche Übereinstimmung vorgetäuscht werde.

Zunächst gab das Landgericht den Unterlassungsanträgen statt.

Im Berufungsverfahren entschied das OLG Köln nun, das Urteil des Landgerichts sei dahingehend richtig, als die Werbeaussagen dem Verbraucher suggerieren, bei dem betroffenen Buch handele es sich um eine Neuauflage des Originalwerkes.  So sei ein erhebliches Kaufkriterium die Vorstellung des Verbrauchers, mit dem angebotenen Band eine verkleinerte Version des Originals, die inhaltlich völlig mit dem 1999er Werk übereinstimmt, erwerben zu können. Im vorliegenden Fall seien nach Ansicht der Kölner Richter die Werbeaussagen somit geeignet, beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Hinsichtlich Angriffs der äußeren Form entschied das OLG nun aber anders als die Vorinstanz:

Richtig ist zwar, dass insbesondere die Gestaltung der Vorderseite und der Rücken des Schutzumschlages bei beiden Buchausgaben nicht einmal proportionale Abweichungen erkennen lässt; die verwendete Fotografie „Big Nude III“ sowie die in Versalien gehaltenen Namen von Fotograf und Verlag sind gleich. (…) Diese weitgehende Ähnlichkeit der Aufmachung begründet aber für sich allein nicht die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher. (…)Dass potentielle Käufer des Bildbandes sich vorwiegend an der äußeren Aufmachung orientieren und ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt oder ergänzende Informationen eine nicht vorhandene Identität von Original und Neuausgabe unterstellen werden, liegt fern. Für ein isoliertes Verbot der Aufmachung unter Irreführungsaspekten fehlt es dann aber an einer sachlichen Grundlage.

Kommentar:

Das Urteil hat den Verlag dahingehend beeinflusst, dass er das neue Buch auf seiner Internetpräsenz inzwischen nicht mehr wie oben dargestellt, sondern als „Eine Hommage an das erfolgreichste Buch des 20 Jahrhunderts“  und als „Die „Volksausgabe“ von SUMO – endlich wieder erhältlich, in von June Newton überarbeiteter Ausgabe“ bewirbt.