Rechtsnormen: §§ 2, 3, 4 UWG

Mit Urteil vom 25.07.2012 (Az. 9 U 31/12) hat das OLG Koblenz entschieden, dass eine Händlerin von Einweg-Getränkebechern nicht behaupten darf, der Abbruch eines Bundesligaspiels (St. Pauli gegen Schalke 04) sei wegen Mehrweg-Bechern erfolgt.

Zum Sachverhalt:

Die Prozessparteien sind Wettbewerber und beliefern u.a. Fußballvereine mit Getränkebechern, wobei sich die Klägerin auf Mehrweg- und die Beklagte auf Einwegbecher spezialisiert hat.
Nachdem am 01.04.2011 ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Getränkebecher im Nacken getroffen wurde, brach der Hauptschiedsrichter das Bundesligaspiel zwischen St. Pauli und Schalke 04 im Millerntorstadion in Hamburg vorzeitig ab.
Im Anschluss an den Hamburger Spielabbruch behauptete die Beklagte, im Millerntorstadion würden lediglich Mehrwegbecher verwendet. Weiter führte sie in ihrem Kundenmagazin mittels zweier Artikel aus, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt und bei einem Wurf mit einem Einwegbecher wäre es nicht zum Spielabbruch gekommen.
Mit der eingereichten Klage verlangt die Klägerin den Widerruf der nachweislich falschen Behauptung.
Nachdem das erstinstanzliche LG Koblenz der Klage stattgab, bestätigte das OLG Koblenz dieses Urteil nun.
Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte in ihrer Kundenzeitschrift wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt: „Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden. Dieser habe den Schiedsrichterassistenten im Nacken getroffen und zum Abbruch des Spiels geführt.“
Infolgedessen führt das Gericht (Presseerklärung vom 24.08.2012) aus:
„Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne.“