Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

Mit Urteil vom 16.01.2013 (Az. 9 U 982/12) hat das OLG Koblenz entschieden, dass das kostenlose Verteilen eines Aufklebers mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ durch ein Anzeigenblatt unter Nennung des eigenen Namens gezielt den Wettbewerb stört, da diese Werbung die Verdrängung eines Mitbewerbers beabsichtigt und somit unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Mitte 2012 schaltete die Beklagte in ihrem Anzeigenblatt eine Eigenanzeige, worin sie kostenlose Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ für Kundenbriefkästen offerierte. Neben der Aufschrift befand sich das Logo des Anzeigenblatts der Beklagten. Die Beklagte beabsichtigte mit der Werbung, dass fortan lediglich das Anzeigenblatt der Beklagten, nicht aber weitere Anzeigenblätter/Werbung in die jeweiligen Briefkästen eingeworfen werden sollten. Die Klägerin ist Wettbewerberin der Beklagten und verteilt auch ein kostenloses Anzeigenblatt in Rheinhessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt sie die Unterlassung der Anzeige der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, die Werbung stelle eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers dar. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, sie behindere mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt. Die Verwendung der ihrerseits kostenlos zur Verfügung gestellten Aufkleber überlasse sie den Kunden. Im Übrigen betone die Anzeige das eigene Produkt nur optisch.

Das erstinstanzliche LG Mainz wies den Antrag der Klägerin ab; im Berufungsverfahren kam das OLG Koblenz nun zu einem abweichenden Ergebnis und gab dem Antrag statt.

In seiner Presseerklärung vom 22.02.2013 (Entscheidungsvolltext liegt noch nicht vor) führt das Gericht zur Begründung aus:

„Nach Auffassung des OLG Koblenz ist die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt werden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen. Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.“

Kommentar: Das kann man auch anders sehen. Nur weil auf dem Aufkleber der Name eines Anzeigenblatts angegeben ist, bedeutet das nicht, dass dann weiterhin tatsächlich diese Zeitungen mit eingeworfen werden. Es hätte geprüft werden müssen, ob durch den Aufkleber auch der Einwurf der Zeitungen des mit dem Aufkleber werbenden Unternehmens mit ausgeschlossen wird.  Wenn dies so wäre, läge keine Behinderung eines Mitbewerbers vor. Möglicherweise ergeben sich dazu Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen. Sobald diese vorliegen, kann dazu mehr gesagt werden.