Rechtsnormen: § 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV  iVm Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 13.10.2010 (Az. 9 U 518/10) entschieden, dass es keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt.

Zum Sachverhalt:

Am 20.04.2009 bot eine Autohändlerin auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Verkaufsanzeige enthielt dabei u.a. folgende Angabe:  „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß enthielt die Anzeige keine Angaben. In diesem Angebot sah ein Wettbewerbsverein mit Sitz in Berlin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und nahm die Autohändlerin wegen Unterlassen in Anspruch. Der Verein ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und daher Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen.

Nachdem zunächst das Landgerichts Mainz (Urt. v. 30. März 2010, Az. 10 HK O 80/09) die Beklagte antragsgemäß verurteilte, wies das OLG Koblenz die Klage nun als Berufungsinstanz ab.

Nach Auffassung des OLG war die Beklagte nicht verpflichtet, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.

Die Oberlandesrichter begründen ihre Entscheidung:

(…) Die Klage ist jedoch unbegründet. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß iSv § 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV iVm Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV dar, dass die Beklagte bezüglich des Vorführwagens „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ in ihre Verkaufsanzeige vom 20. April 2009  im Internet nicht die Informationen und Hinweise aufgenommen hat, die beim Verkauf von Neuwagen gemäß §§ 1 ff. Pkw-EnVKV erforderlich sind. Die Beklagte war nicht verpflichtet, (…) Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und die Werte der offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus sowie den Hinweis bzgl. des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen aufzunehmen. Denn der beworbene Pkw ist kein neuer Personenkraftwagen.

In seiner Pressmitteilung vom 28.10.2010 führt das Gericht weiter aus:

§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass „neue Personenkraftwagen“ im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf – im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung – im Straßenverkehr genutzt hat. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen geht, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden sind. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden ist.