Rechtsnorm: § 23 Nr. 2 MarkenG

Mit Urteil vom 20.12.2012 (Az. 6 W 615/12) hat das OLG Koblenz entschieden, dass die Werbung einer Koblenzer Brauerei mit dem Slogan „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ zulässig ist und die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ nicht in ihrem Markenrecht verletzt, da der Begriff „Stubbi“ lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft des abgefüllten Bieres zu verstehen ist.

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Brauerei warb im Rahmen einer Internetkampagne für ein Biermixgetränk mit dem Slogan „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“. Klägerin ist die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“, die Eifeler Brauereigruppe. Die Klägerin erkannte im Werbeslogan der Beklagten eine Verletzung ihrer Wortmarke und nahm sie auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem das erstinstanzliche LG Koblenz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen hatte, bestätigte nun das OLG Koblenz diese Entscheidung.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verwendete die Beklagte den Begriff „Stubbi“ im Rahmen ihrer Werbung nicht als Marke, sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Biermixgetränks. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf § 23 Nr. 2 MarkenG, wonach allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben solle, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Das Gericht führt seiner Mitteilung vom 03.01.2013 zur Begründung aus:

„Diese Beschreibung ermögliche den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet werde, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt sei. Folglich werde der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Die Beschreibung sei insbesondere bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 habe markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen lassen. Zudem werde die Flaschenform seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt. Letztlich verstoße die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtige insbesondere die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsse. Die Beklagte informiere ihre Kunden nur über die Flaschenform und greife den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an.