Rechtsnormen: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

Mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 4 U 163/12) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein Händler esoterischer Produkte Silikonpads nicht mit dem Hinweis bewerben darf, sie dienten der Abwehr von Elektrosmog und sorgten für eine allgemeine Verbesserung von Lebensmitteln. Eine solche Werbung ist irreführend.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte ist Händlerin esoterischer Gesundheitsprodukte. Unter anderem vertreibt sie Silikonpads, die sie als Mittel zur Abwehr von Elektrosmog und zur Verbesserung von Speisen und Getränken bewirbt. Die Beklagte gibt an, die behauptete Wirkung der Pads basiere auf Grundlage von „Bionen-Energie“. Die Anwendung der 2 x 2,5 cm kleinen ovalen Pads habe durch Auflegen auf den Körper oder durch Einstecken in die Hosentasche zu erfolgen. Wenn die Pads unter Gläser oder Teller gelegt würden, vollzögen sie auch eine Verbesserung der Getränke und Speisen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, erachtet die Werbung für dieses Produkt für unzulässig. Er beantragte beim Landgericht daher eine einstweilige Verfügung, nach der es die Beklagte zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr für die Silikonpads damit zu werben, dass diese für eine bessere Vitalität sorgen und einen Schutz vor Elektro-Strahlung bieten. Weiter habe die Beklagte die Werbung zu unterlassen, wonach die Pads den pH-Wert positiv beeinflussen, der Anzahl freier Radikale entgegenwirken und Milchsäuren in die richtige Drehung versetzen.

Nachdem das erstinstanzliche LG Konstanz den Antrag abgelehnt hatte, entschied nun das OLG Karlsruhe im Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin und untersagt der Beklagten antragsgemäß die Werbung für die Pads.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, die Werbung sei irreführend, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der Pads enthalte.

In seiner Presseerklärung vom 28.09.2012 führt das Gericht zur Begründung aus:

„Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden.

Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen treffe, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun könne, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert sei, habe er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behauptet die Beklagte aber selbst nicht.

Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen * verwiesen werde, reichten nicht aus, eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hinweis am Ende des Textes, der Ansatz sei dem Bereich Alternativmedizin zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen, sei zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Ihm stehe auch die sehr ausführliche Werbung der Beklagten sowie ihr Hinweis auf die hinter den Produkten stehende Wissenschaft gegenüber. Zudem suggeriere die beachtliche Preisgestaltung der Beklagten für die Pads (kleines Pad 98 Euro, großes Pad 9 cm 98 Euro, 21 cm 198 Euro) eine entsprechende Werthaltigkeit und damit auch die Wirkung des Produkts.“

Kommentar:

Dieses Urteil ist rechtskräftig, da es sich hierbei um eine Berufungsentscheidung über eine einstweilige Verfügung handelt und eine Revision hiergegen gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft wäre. Allerdings kann das Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen.