Rechtsnormen: §§ 3, 4 UWG; § 7 Abs. 2 EichG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

Mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass eine Frischkäseverpackung, deren innere Plastik-Verpackung 26% kleiner ist als die äußere Papp-Verpackung, gegen das Eichgesetz verstößt, Verbraucher täuscht und somit wettbewerbswidrig ist.

Zum Sachverhalt:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte den Produzenten des Frischkäses „Rondele“, der in verschiedenen Sorten vertreiben wird. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Verbraucher durch eine Einbuchtung innerhalb der Verpackung über das tatsächliche Frischkäsevolumen zu täuschen. Konkret ging es um die Sorten „Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter“, „Walnüsse aus der Dordogne“, „Ziegenkäse aus dem Poitou“ und „Meersalz aus der Camargue“, deren Innenverpackungen von einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben waren.

In erster Instanz entschied zunächst das LG Offenburg, dass kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz vorliege, wonach eine Volumenangabe nur bei Flüssigkeiten erfolgen müsse. Die Pappummantelung weise ein Volumen von ca. 262 cm³ auf, die innere Plastikform von 195 cm³. Unter den Umständen des Einzelfalls reiche diese Abweichung von 26% nicht für eine Täuschung über die relevante Füllmenge aus.

Im Berufungsverfahren hob das OLG Karlsruhe nun die Offenburger Entscheidung auf. Nach Ansicht des Karlsruher Gerichts habe die Beklagte durch das Anbieten, in den Verkehr Bringen und Bewerben der Produkte unlauter gehandelt. Es liege ein Verstoß gegen das Eichgesetz vor.

Gemäß § 7 Abs. 2 EichG müssen Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Zweck des Gesetzes sei es, eine Täuschung durch die Verpackung selbst zu verhindern. So solle der Verbraucher vor einer „Mogelpackung“ geschützt werden. Maßstab zur Überprüfung sei die Vorstellung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.

Das OLG Karlsruhe geht vorliegend von einer solchen „Mogelpackung“ aus.

Hierzu führt es in seiner Presseerklärung vom 28.11.2012 aus:

„Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen. Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen. Die Verpackung sei insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnehme. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle.“

Kommentar:

Das Gericht ließ das Rechtsmittel der Revision zum BGH nicht zu; dem Frischkäse-Hersteller bleibt nun noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.