Am heutigen Tage hat die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm (Az. I-4 U 64/08) zum Verfahren LG Münster Az. 8 O 407/07 (wir berichteten in unseren News) stattgefunden. Das OLG hat im Rahmen der mündlichen Erörterung einen Verstoß gegen § 823 I BGB oder § 823 II BGB i. V. m. § 186 StGB verneint. Die streitgegenständlichen Äußerungen im Forum seien als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen, die dem Schutz des Art. 5 I GG unterfallen. Dabei sei das Umfeld der Äußerungen von Gewicht. Hier habe in einem elektronischen Medium Rede und Gegenrede stattgefunden. Das Gericht sprach von einem „Markt der Meinungen“. Dieser Rahmen spreche für die Annahme von Meinungsäußerungen. Der erste User wollte einen Erfahrungsbericht in Form einer pauschalen subjektiven Bewertung liefern. Er wollte sagen, was ihn stört und dass sich die Vliese des Produkts (es ging um Wasserbetten) aufgelöst hätten. Es gehe um ein „Werten und Dafürhalten“ mit dem Ergebnis und der subjektiven Entscheidung: „nie wieder“. Wenn dann andere Diskussionsteilnehmer diese Aussage aufgreifen und darauf antworten, so bleibe dies alles im Rahmen von Werturteilen. Wenn ein Thread mit einem Werturteil eröffnet werde und sich „Rede und Gegenrede“ entwickle, so seien die nachfolgenden Äußerungen im Zweifel auch allesamt als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen. Dass dort plötzlich eine unzutreffende Tatsache erscheine, sei zumeist ausgeschlossen.

Wenn jemand schreibt: „Ich habe mal schlechte Erfahrungen mit dem Hersteller xy gemacht“, so handele es sich um eine triviale Bewertung auf Erzählebene. Auch Spekulationen wie „gehe ich von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus“ seien zulässig.

Diese eindeutige Einschätzung des Senats nahm die Klägerseite dann zum Anlass, die Berufung zurück zu nehmen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin jetzt noch das Hauptsacheverfahren einleitet. Wir werden berichten.