Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 Abs. 2 UWG; § 355 Abs. 2 BGB

Wie jetzt bekannt wurde, hat das OLG Hamm am 10.01.2012 (Az. I-4 U 145/11) entschieden, dass  die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.

Zum Sachverhalt:

Beide Parteien sind Schmuckhändler und bieten über die online-Verkaufsplattform eBay ihre Waren an. Die Antragstellerin ließ durch einen Privatkunden Anfang 2011 einen Testkauf bei der Konkurrentin, der Antragsgegnerin, durchführen. Erst zwei Tage nach Abgabe des Höchstgebots, und kurz nach Ende der Auktion übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer eine E-Mail, die als „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ bezeichnet war und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Die Antragstellerin erkannte hierin einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche geltend.

Nachdem das erstinstanzliche LG Dortmund das Klagebegehren abgewiesen hatte, bestätigte nun das OLG Hamm die Dortmunder Entscheidung.

Mit Pressemitteilung vom 03.02.2012 führt das OLG Hamm zu den Entscheidungsgründen aus:

„Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist.

Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbestehe, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.“