Rechtsnorm: § 14 BGB , § 358 BGB , § 5a UWG

Mit Abmahnungen wegen Verstößen im Internet-Impressum gab und gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Was vielen Unternehmen nicht bewusst ist, dass auch auf gedruckten Werbeflyern Pflichtangaben bestehen.

Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. I-4 W 84/11) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmer, der in einem Werbeflyer seine Identität, seine Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift eines Kreditunternehmens, über das die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.

Zum Sachverhalt:

Ein Wettbewerbsverband verklagte ein Möbelhaus, das in seinem Mitte dieses Jahres veröffentlichten Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ auf die Preisgabe der eigenen Identität und der Geschäftsanschrift verzichtete. Ebenso nicht aufgeführt war die Geschäftsanschrift des im Werbeflyer erwähnten Finanzierungspartners. Vor Klageeinreichung mahnte der Wettbewerbsverband das Möbelhaus zunächst ab. Mit der eingereichten Klage verlangte sie die Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Das OLG Hamm folgte nun dem Antrag der Klägerin und sah im Werbeverhalten der Beklagten einen Verstoß gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten.

Nach Ansicht des Gerichts müsse der Verbraucher „im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne.“

Daher reiche es nicht aus, „wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten.“

Das Gericht erkennt darüber hinaus die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht des Möbelhauses auch hinsichtlich des im Werbeflyer erwähnten Kreditunternehmens , über das die Produkte finanziert werden können. Hierzu führt das Gericht aus:

„Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.“

Kommentar:

Gerichtsentscheidungen zu § 5a Abs. 2, 3 UWG sind rar. Das Gericht erkennt in dem Vorenthalten der Geschäftsanschrift einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, 3 UWG . Dieser Ansicht ist schon nach reiner Gesetzeslektüre zu folgen. So ist dem § 5a Abs. 3 zu entnehmen:  „Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: (…) 2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt ; …“